Brief- und Paketmarken der Deutschen Post AG als Urkunden
Wer sich auf das Examen vorbereitet, wird um die Urkundendelikte nicht herum kommen. Während typische Klausurfälle sich bisher um Fahrzeugkennzeichen, Examensklausuren, Bierdeckel und Verkehrszeichen drehten, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun eine Entscheidung veröffentlicht, die wir uns zur Abwechslung auch gut im Examen vorstellen können. Die Entscheidung ist zwar nicht bahnbrechend, aber zur Wiederholung des Urkundenbegriffs gut geeignet. Da sie Brief- und Paketmarken der Deutschen Post AG betrifft, ist sie darüber hinaus auch noch alltagstauglich.
Was war passiert?
Der Angeklagte hatte im großen Stil Frankaturware gefälscht und verschickt. Das Landgericht Bochum verurteilte ihn daraufhin unter anderem wegen Betruges und Urkundenfälschung in mehreren hundert Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten.
Der BGH hielt das Urteil mit seinem Beschluss vom 30. Januar 2019 – 4 StR 385/18 weitestgehend aufrecht und bestätigte erneut, dass es sich bei Briefmarken und Paketmarken der Deutschen Post AG um Urkunden handelt.
Funktionen der Urkunde
Frankierungen erfüllen alle Merkmale des Urkundenbegriffs. Es handelt sich um verkörperte Gedankenerklärungen (Perpetuierungsfunktion), die ihren Aussteller erkennen lassen (Garantiefunktion) und zum Beweis einer Tatsache geeignet und bestimmt sind (Beweisfunktion).
Als Inhaberpapiere im Sinne des § 807 BGB verkörpern Briefmarken einen Anspruch auf die Beförderung der Postsendung im Umfang ihres auf der Briefmarke gedruckten Wertes. Als Aussteller erkennbar ist die Deutsche Post AG, die mit der Briefmarke Beweis darüber erbringt, die entsprechende Beförderung mit schuldbefreiender Wirkung erbringen zu wollen.
Eine Strafbarkeit wegen Wertzeichenfälschung nach § 148 StGB scheidet beim Verfälschen von Brief- und Paketmarken seit der Privatisierung der Post aus, da es sich nicht mehr um „amtliche“ Wertzeichen handelt.
Wer bisher bei Briefmarken noch nicht an Jura gedacht hat, wird es wohl spätestens mit Kenntnis dieser Entscheidung des BGH tun.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin