Bundesgerichtshof nimmt agent provocateur an die Leine
Manchmal geschehen eben doch noch Wunder. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) die Anstiftung zu Straftaten durch verdeckte Ermittler lange Zeit gebilligt hat, vollzog er kürzlich eine Kehrtwende und änderte seine Rechtsprechung zur rechtsstaatswidrigen Tatprovokation. Das Handeln eines sogenannten agent provocateurs kann nun zu einem Verfahrenshindernis führen. Gott sei dank – oder besser gesagt: dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sei dank.
Was ist ein agent provocateur?
Als agent provocateur bezeichnet man einen polizeilichen Lockspitzel, der Verdächtige zur Begehung von Straftaten veranlasst, um sie dabei überführen zu können. Der Staat macht sich also zum Gesetzesbrecher, um böse Schurken hinter Gitter zu bringen. Unter Juristen bezeichnet man ein solches Verhalten als venire contra factum proprium – widersprüchliches Verhalten. Beliebt ist diese Methode vor allem im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts. Denn hier sind die Strukturen oftmals verhärtet. Die Größen in dieser Branche laufen der Polizei eben nicht ohne Weiteres in die Hände.
Wie hat der BGH die rechtsstaatswidrige Tatprovokation bisher behandelt?
Bisher hat der BGH Fälle, in denen der Täter durch einen polizeilichen Lockspitzel zur Begehung von Straftaten veranlasst wurde, lediglich im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt. Diese sogenannte Strazumessungslösung des BGH führte dazu, dass die Strafe des Angeklagten lediglich gemildert wurde. In der Literatur wurde seit jeher Kritik an dieser Lösung geäußert, sodass der Lockspitzeleinsatz immer wieder Gegenstand von hitzigen Debatten war. Gefordert wurde, die rechtsstaatswidrige Tatprovokation nicht im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen, sondern sie als Verfahrenshindernis zu begreifen. Und genau dies hat der BGH nun endlich gemacht.
Was war der Auslöser der Rechtsprechungsänderung?
Auslöser der Rechtsprechungsänderung war eine Entscheidung des EGMR im letzten Jahr (Urt. v. 23.10.2014, Az. 54648/09). Hier hatte der EGMR die Strafzumessungslösung als unzureichende Kompensation der rechtsstaatswidrigen Tatprovokation bezeichnet und als einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren gewertet. Die Bundesrepublik musste dem Betroffenen eine Entschädigung zahlen, weil dieser von verdeckten Ermittlern zum Handeln mit Drogen überredet wurde.
Was hat der BGH in seinem aktuellen Urteil entschieden und um was ging es überhaupt?
Der BGH hob in seiner Entscheidung vom 10.6.2015 – 2 StR 97/14 ein Urteil des Landgerichts Bonn auf, durch das zwei Beschuldigte wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen verurteilt worden waren. Er stellte das Verfahren wegen eines auf einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation beruhenden Verfahrenshindernisses ein.
Die Beschuldigten waren von der Polizei zuvor langfristig observiert worden, weil gegen sie der Verdacht der Begehung von Geldwäsche- und Betäubungsmittelstraftaten bestand. Es wurden mehrere verdeckte Ermittler eingesetzt, die die Beschuldigten über einen Zeitraum von mehreren Monaten dazu überreden sollten, eine große Menge von Ecstasy-Tabletten aus den Niederlanden nach Deutschland zu bringen. Nachdem die Beschuldigten sich weigerten, trat einer der verdeckten Ermittler drohend auf und ein anderer behauptete wahrheitswidrig, wenn er seinen Hinterleuten das Rauschgift nicht besorge, werde seine Familie mit dem Tod bedroht. Daraufhin halfen die Beschuldigten in zwei Fällen bei der Beschaffung und Einfuhr der Tabletten.
Was bedeutet dieses Urteil für die Zukunft des agent provocateurs?
In Zukunft wird eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation so nicht mehr möglich sein. Zwar sieht der EGMR eine rechtsstaatswidrige Provokation schon bei geringeren aktiven Einflussnahmen als gegeben an. Der BGH dagegen fasst den Begriff weiter. In dem zu verhandelnden Fall war jedoch auch nach Ansicht des BGH eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation gegeben. Abzuwarten bleibt also für welche Fälle der BGH in Zukunft ein Verfahrenshindernis annehmen und welche Kriterien er für eine etwaige Abstufung entwickeln wird.
Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: