BVerfG: sexuelle Handlungen mit Tieren sind ordnungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2015 – 1 BvR 1864/14 (Pressemitteilung vom 18. Februar 2016) klargestellt, dass der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 3 Satz 1 Nr. 13 TierSchG verfassungsgemäß ist. Demnach ist es verboten, ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen. Ein Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € sanktioniert werden.
Die beiden Beschwerdeführer hatten Verfassungsbeschwerde erhoben, weil sie sich durch das Verbot in ihrem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt sahen. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verbietet es dem Gesetzgeber zwar grundsätzlich, in diesen Bereich einzugreifen. Nach Wertung des Gesetzgebers sind jedoch bestimmte sexualbezogene Handlungen zu untersagen, wenn sie in Rechte Dritter eingreifen oder dem überwiegenden Interesse der Allgemeinheit widersprechen. Dazu gehört neben sexuellen Handlungen zum Nachteil von Tieren beispielsweise auch der verbotene Umgang mit Gewaltpornografie oder Kinderpornografie, der sogar als Straftat verfolgt werden kann.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg