Cannabis-WG: strafbares Inverkehrbringen durch Wegwerfen von Drogen
Das Betäubungsmittelgesetz stellt das Inverkehrbringen von Drogen unter Strafe. Dabei umfasst das Inverkehrbringen jede Eröffnung der Möglichkeit, dass ein anderer Zugriff auf die Drogen erlangt und diese verwenden kann.
Das Kammergericht hat sich in seinem Beschluss vom 03. Mai 2022, (2 161 Ss 52/22 (15/22)) mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Wegwerfen von Drogen bereits ein strafbares Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln darstellt. Der Entscheidung zugrunde lag, dass der Angeklagte beim Eintreffen der Polizei an seiner Wohnungstür zufällig die Cannabisplantage seines Mitbewohners mit knapp 300 Cannabissetzlingen entdeckte, von der er bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis hatte. Aus Panik packte der Angeklagte einen Großteil der Setzlinge in einen Müllsack und warf diesen vom Balkon. Bei einem Inverkehrbringen von Drogen droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
In seiner Entscheidung hat das Kammergericht ausgeführt, dass ein solches Wegwerfen von Betäubungsmitteln ein strafbares Inverkehrbringen darstellt, wenn dadurch Dritten die Möglichkeit eröffnet wird, an die Drogen zu gelangen und diese zu konsumieren oder weiterzugeben. Durch das Werfen der Setzlinge vom Balkon hat der Angeklagte Dritten die Möglichkeit eröffnet, an die Setzlinge zu gelangen und diese für sich zu verwenden.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg