„Cash Trapping“ – Diebstahl
Der Versuch begegnet einem in strafrechtlichen Klausuren sowie in der Praxis gewiss immer wieder. Gemäß § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
Die Problematik des Bestimmens dieses Zeitpunkts, wann genau man zu einer Tat unmittelbar ansetzt, wurde vom Bundesgerichtshof in diversen Urteilen veranschaulicht. Demnach muss der Täter aus eigener subjektiver Sicht die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten haben, sodass die eigene Handlung ohne weitere wesentliche Zwischenschritte in den Taterfolg mündet, das Rechtsgut mithin bereits konkret gefährdet erscheint.
Für den Versuchsbeginn beim Diebstahl reicht regelmäßig ein Angriff auf einen gewahrsamssichernden Schutzmechanismus aus, wenn sich für den Fall von dessen Überwindung der Täter nach seinem Tatplan ohne tatbestandsfremde Zwischenschritte, zeitliche Zäsur oder weitere eigenständige Willensbildung einen ungehinderten Zugriff auf die erwartete Beute vorstellt.
In seinem Beschluss vom 18. Mai 2020 (2 WS 161/20) musste sich das Oberlandesgericht Köln damit auseinandersetzen, wann bei dem sog. „Cash Trapping“ unmittelbar zum Versuch angesetzt wird.
Bei dem „Cash Trapping“ bringt der Täter an dem Geldausgabeschacht eines Geldautomaten ein mit Klebestreifen versehenes Metallprofil an. Sofern ein Kunde den so präparierten Geldautomaten dann nutzt, um Bargeld abzuheben, gelangen die Geldscheine nicht nach außen, sondern bleiben an der Innenseite der Metallleiste kleben. Sobald sich der Kunde dann von dem Geldautomaten entfernt, kann sich der Täter, der in der Nähe gewartet hat, wieder zu dem Geldautomaten begeben und das Geld an sich nehmen.
Bei dem sog. „Cash Trapping“ stellt das Anbringen der Metallleiste mit Klebestreifen an den Geldautomaten regelmäßig noch kein unmittelbares Ansetzens zum Versuch dar, und zwar auch dann nicht, wenn Kunden den entsprechend präparierten Geldautomaten bedienen.
In dem hiesigen Fall hatten Kunden in drei Fällen den jeweiligen Geldautomaten genutzt. Allerdings entfernten die Kunden sich, wie vom Beschuldigten erhofft, nicht vom Geldautomaten, sondern blieben vor Ort und verständigten die Polizei. In dem vierten Fall kam es schon nicht zur Nutzung des Geldautomaten, weil dieser sich nach der Manipulation durch den Beschuldigten selbsttätig außer Betrieb gesetzt hatte.
Dem OLG Köln zufolge hat der Angeklagte sich vorliegend nicht wegen versuchten Diebstahls strafbar gemacht. Das Anbringen des mit Klebestreifen versehenen Metallprofils sei lediglich als eine straflose Vorbereitungshandlung zu qualifizieren, da es zur Entnahme des Geldes noch eines weiteren Willensimpulses bedurfte. Der Täter müsse noch abwägen, ob er in der konkreten Situation bereit ist, seine Deckung aufzugeben und das hiermit verbundene Risiko einer Entdeckung in Kauf zu nehmen.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg