Die durch einen Massengentest erlangten DNA-Identifizierungsmuster dürfen nicht auf verwandtschaftliche Ähnlichkeiten abgeglichen und im weiteren Verfahren gegen den Angeklagten verwertet werden.
In seinem Urteil vom 20. Dezember – 3 StR 117/12 bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) die Verurteilung eines Jugendlichen wegen Vergewaltigung vor dem Landgericht Osnabrück trotz rechtswidrigen Umgangs mit Daten aus einem Massengentest. Bei der Reihenuntersuchung nach § 81h StPO, an dem 2400 Männer aus der Umgebung des Tatorts teilgenommen hatten, wurde bei zwei Proben keine komplette, aber eine hohe Ähnlichkeit mit den von der Kleidung des Opfers entnommenen Täterspuren festgestellt. Bei der Entanonymisierung dieser Proben wurde dann herausgefunden, dass es sich bei ihnen um die DNA von dem Vater und dem Onkels des mutmaßlichen Täters handelt. So kam es, dass...