Kategorie: Allgemein

Eine Woche mit..

RA Müller über Referendare als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft RA Detlef Burhoff darüber, dass sich allmählich 250,00 € als Studentsatz für Rechtsanwälte im Wirtschaftsrecht durchsetzen RA Feltus über Wissenslücken des Ministers (einschl. Kommentare) Pascal Kokken zitiert: „Ich werde deinen Kopf so lange auf den Bordstein schlagen bis er platzt“ – sagen kostet 2.100 € Konstantin Stern

Lernbeitrag Strafrechtliche Grundprinzipien Teil 5

Dieser Beitrag zu den strafrechtlichen Grundprinzipien erscheint in mehreren Teilen. Zum Teil 1: hier Zum Teil 2: hier Zum Teil 3: hier Zum Teil 4: hier 3. Wichtige Problemkonstellationen Es gibt zahlreiche Probleme im Rahmen des Bestimmtheitsgebots. Diese reichen von einzelnen Vorschriften des StGB (u. a. Beleidigung, § 185 StGB oder die Regelungen über das Unterlassen, § 13 StGB), über die Frage, für wen die Gesetze eigentlich bestimmt sein müssen (Adressat) bis hin zu generellen Überlegungen hinsichtlich der Zulässigkeit von wertausfüllungsbedürftigen Begriffen und Generalklauseln im Strafrecht. a) Die Beleidigung, § 185 StGB Es lässt sich generell feststellen, dass die Rechtsprechung...

Urteile im Berliner Bankenverfahren aufgehoben

Laut Bericht der Berliner Zeitung wurden die Urteile gegen ehemalige Vorstände der Berliner Immobilien Bank Berlin Hyp durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben. Die Karlsruher Richter sahen keinen hinreichenden Nachweis, dass der Bank durch das Verhalten der ehemaligen Vorstände wie z.b. dem Vorstandsvorsitzenden, Herrn Klaus Landowsky, ein Nachteil entstanden sei. Den Vorständen wurde Untreue gem. § 266 StGB vorgeworfen. § 266 StGB unterscheidet zwischen dem Missbrauchstatbestand und dem Treubruchtatbestand. In beiden Alternativen muss dem Inhaber des betreuten Vermögens ein Nachteil i.S. eines Vermögensschadens zugefügt worden sein. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts konnte dieser Nachweis nicht erbracht werden. Deshalb muss nun eine andere Strafkammer...

Störung der Totenruhe durch Teufels Asche

Manchmal hat man auch nach dem Tode keine Ruhe. Am Samstag wurde laut Bericht der Berliner Zeitung die Urne des Alt 68ers Fritz Teufel auf dem Friedhof ausgegraben und anschließend wurde die Asche auf dem Friedhof verstreut. Herr Teufel war Mitbegründer der Kommune 21. Da politische Motive nicht ausgeschlossen werden können, ermittelt der Staatsschutz z.b. wegen Störung der Totenruhe gem. § 168 StGB. Hier heißt es: Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Diese Norm ist...

Zu wenig Richter am Landgericht Berlin

Nach einem internen Schreiben des Präsidiums des Landgerichts Berlin gibt es am Landgericht Berlin zu wenig Richter – so berichet der in Berlin erscheinende Tagesspiegel. In Bezug auf das Strafrecht soll dies zur Folge haben, dass immer wieder Straftäter aus der Untersuchungshaft entlassen werden müssen, weil Verfahren nicht mit der gebotenen Eile betrieben werden. Der Schwarze Peter für diesen Zustand wird zwischen der Senatsverwaltung und dem Kammergericht Berlin hin und her geschoben. Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

eine Woche mit…

Der sonntägliche Wochenrückblick auf die Strafrechtsblogs … RA Feltus empört sich über einen „Urteilsbegleiter“, der seinem Mandanten aus pädagogischen Gründen die Vernehmung ohne Beistand empfiehlt … RA Baumhöfer schmunzelt über einen Beschuldigten, der elegant Tatmittel verschwinden lässt … RA Nebgen zerpflückt das „Minibar-Dilemma“ … RA Hoenig muss ins „Lager“ und … Jens Ferner bewerte Sex im Auto als straflos Konstantin Stern

Lernbeitrag Strafrechtliche Grundprinzipien Teil 4

Dieser Beitrag zu den strafrechtlichen Grundprinzipien erscheint in mehreren Teilen. Zum Teil 1: hier Zum Teil 2: hier Zum Teil 3: hier III. Ausprägungen des Gesetzlichkeitsprinzips A. Das Bestimmtheitsgebot 1. Begriffsbestimmung und Funktion Das Bestimmtheitsgebot „nullum crimen, nulla poena sine lege certa“ ist die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände [für den Normadressaten] zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen[18]. Es hat dabei zwei Komponenten – eine freiheitsgewährleistende und eine kompetenzwahrende Komponente.[19] Die freiheitsgewährleistende Komponente beinhaltet zweierlei: Zunächst hat der Strafgesetzgeber das Erlaubte vom Verbotenen klar abzugrenzen....