Kategorie: Allgemein

Wie das Gericht bei einer Erkrankung des Verteidigers reagieren muss

Auch Strafverteidiger können krank werden. Ungünstig ist eine Erkrankung der Verteidigung dann, wenn ein Hauptverhandlungstermin ansteht und es sich nicht um eine Pflichtverteidigung handelt. Denn während bei einer Pflichtverteidigung ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und die Abwesenheit des Verteidigers einen absoluten Revisionsgrund darstellt, kann das Gericht bei einer Wahlverteidigung grundsätzlich auch ohne einen Verteidiger verhandeln. Das Gericht muss zwar abwägen, ob das Interesse des Angeklagten an einer wirksamen Verteidigung eine Verlegung des Termins begründet. Kommt das Gericht jedoch zu dem Schluss, dass der zügigen Durchführung des Verfahrens Vorrang zukommt, kann man dagegen nur eingeschränkt vorgehen.

Rechtswidrige Sicherungsmaßnahmen der JVA: Ausführungen nur noch gefesselt und von SEK-Beamten begleitet

Dass im Strafvollzug Personal fehlt, ist bekannt. Ausführungen oder andere Lockerungen, bei denen es einer Begleitung oder Betreuung durch Vollzugsmitarbeitende bedarf, sind deshalb schwer zu bekommen. Eine Justizvollzugsanstalt (JVA) im Gerichtsbezirk Frankfurt wollte sich offenbar anstaltseigenes Personal sparen und die Ausführungen eines vermeintlich unberechenbaren Gefangenen mit Fesselungen von Händen und Füßen sichern und durch Beamte des Sondereinsatzkommandos (SEK) begleiten lassen. Dass dies für den Gefangenen einen erheblichen und stigmatisierenden Grundrechtseingriff bedeutet, hatte die JVA bei ihrem Paket von Sicherungsmaßnahmen wohl aus den Augen verloren.

Unangemessenes Verhalten der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung als Beiordnungsgrund

In dem Verfahren wurden Fragen der Verteidigung immer wieder im lauten Ton von dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft unterbrochen und ohne Grund beanstandet. Sogar für das Gericht soll es schwierig gewesen sein, die Staatsanwaltschaft auf das ungebührliche Verhalten hinzuweisen. Dem Angeklagten wurde deshalb sein Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Verlesung von Einlassungen früherer Mitangeklagter verstößt gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz

In der Regel ist es nicht möglich, dass Mitangeklagte in der Hauptverhandlung als Zeugen aussagen können. Denn Mitangeklagte sind Beschuldigte, denen ein Schweigerecht zusteht. Sie können – anders als Zeugen – nicht zu einer Aussage vor Gericht gezwungen werden. Zudem würde mit einer Vernehmung eines Mitangeklagten als Zeuge der Grundsatz umgangen werden, dass ein Angeklagter nicht Zeuge in einem gegen ihn geführten Strafverfahren sein kann.

Keine Bewährung trotz erstmalig verbüßter Strafhaft – Kammergericht rügt Landgericht Berlin

Von großer Bedeutung für die Strafaussetzung zur Bewährung ist auch, ob der Betroffene bereits Strafhaft verbüßt hat. Insbesondere bei Menschen, die sich erstmals in Strafhaft befinden und als sogenannte Erstverbüßer bezeichnet werden, ist eine Inhaftierung in der Regel besonders abschreckend und hat einen Warneffekt.

Meyer-Goßner in 62. Auflage erschienen

Die 62. Auflage bringt das Werk auf den Stand der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur vom 01. März 2019. Bearbeitet wird der Kommentar weit überwiegend von Dr. Bertram Schmitt, Richter am Internationalen Strafgerichtshof und Professor an der Uni Würzburg. Marcus Köhler, Richter am 5. Senat des Bundgerichtshofs verantwortet allein die Vorschriften über die elektronische Aktenführung (§§ 32-32f, 41, 496-499 StPO), die Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft (§§ 94-111q StPO) und natürlich das neue Recht der Vermögensabschöpfung (§§ 421-439, 459g-459o StPO), deren Einführung er im Justizministerium federführend betreut hatte. An der Grundkonzeption hat sich mit der 62. Auflage freilich nichts geändert. Auf den Wortlaut...

Wenn eine Hilfsschöffin der Hauptverhandlung wegen einer vermeintlich stattfindenden Dienstreise fernbleibt

mmer wieder erlebe ich, dass Zeugen und Zeuginnen nicht zur Hauptverhandlung erscheinen und ihnen vom Gericht ein Ordnungsgeld aufgebrummt wird. Dass dieses Schicksal auch Schöffen und Schöffinnen ereilen kann, die wahrheitswidrig Verhinderungsgründe für das Erscheinen in der Hauptverhandlung vorgeben, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts.