Strafmilderung im Rahmen der Vergewaltigung bei vorangegangener intimer Beziehung – eine längst überholte Praxis
Ein Gastbeitrag von Frau Vanessa Gölzer, Studentin aus Berlin Wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit Eindringen in den Körper verbunden sind, so macht er sich der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 StGB strafbar. Da die Vergewaltigung einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung darstellt, erhöht sich der Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr auf eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. So steht es zumindest im Gesetz. Die Rechtsprechung hält allerdings eine Praxis aufrecht,...