Kategorie: Strafrechtsdefinitionen
Unsere Definitionsreihe beschäftigt sich überwiegend mit Begriffen aus dem materiellen Strafrecht. Zur Abwechselung wollen wir heute mal wieder einen Begriff aus dem Prozessrecht vorstellen, der vor allem für Referendarinnen und Referendare von besonderer Bedeutung ist. Es geht um den Strafantrag, dessen Voraussetzungen in den §§ 77 ff. StGB und der StPO geregelt sind.
Immer wieder kommen Mandanten in die Kanzlei, die eine Vorladung als Beschuldigter wegen Missbrauchs von Titeln erhalten haben. In den meisten Fällen entstehen solche Strafverfahren, weil sich die Betroffenen als Polizisten, Staatsanwälte oder Rechtsanwälte ausgegeben haben sollen. Aber ist jede Inanspruchnahme einer Berufsbezeichnung oder eines Titels tatsächlich eine Straftat? Wir klären heute, wie der Begriff des Führens eines Titels im Sinne des § 132a StGB definiert ist und welche Verhaltensweisen erfasst sind.
Die Sonderfälle der Urkundendelikte geraten häufig in Vergessenheit, sind jedoch angesichts der hohen Strafandrohungen nicht zu unterschätzen. So wird in § 146 StGB die Fälschung von Geld mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft. Die Unechtheit bestimmt sich zwar nach den allgemeinen Grundsätzen der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB, enthält jedoch die beiden Tatbestandsvarianten des Nachmachens oder Verfälschens von Geld. Das Merkmal „Nachmachen‘“ nach Abs. 1 Nr. 1 wollen wir nun im Rahmen unserer wöchentlichen Wiederholung kennen lernen.
Die Untreue gehört zu den Delikten, die bei Examenskandidaten äußerst unbeliebt sind. Zu kompliziert scheint der Aufbau des Tatbestandes. Und auch die Tatmodalitäten sowie das Erfordernis der Vermögensbetreuungspflicht sind von zahlreichen Einzelfallentscheidungen geprägt, deren Lektüre in der Regel Zeit in Anspruch nimmt. Was jedoch in Klausuren kurz zusammengefasst werden muss, sind die Definitionen der einzelnen Tatbestandsmerkmale. Wir helfen deshalb heute bei dem Begriff des Missbrauchs.
Definition: Ein Rennen ist ein Wettbewerb oder ein Wettbewerbsteil zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird, wobei es einer vorherigen Absprache nicht bedarf.
Definition: Ein Übel ist jede vom Betroffenen als nachteilig empfundene Veränderung in der Außenwelt. Empfindlich ist ein Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von einer Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren.
Der Tatbestand der Aussetzung ist insbesondere in Fallkonstellationen einer Strafbarkeit wegen Unterlassens von besonderer Bedeutung und sollte in strafrechtlichen Klausuren nicht außer Acht gelassen werden. Nachdem wir im Rahmen unserer Definitionenreihe bereits geklärt haben, was man unter einer hilflosen Lage versteht und wann die Tatvariante des Im-Stich-Lassens vorliegt, wollen wir diese Woche konkretisieren, was unter Versetzen in eine hilflose Lage zu verstehen ist. Zunächst wollen wir uns den Wortlaut der Aussetzung nach § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Erinnerung rufen: Wer einen Menschen in eine hilflose Lage versetzt (…) und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer...