Kategorie: Rolle im Strafprozess

Hier steht die Verteidigung!

Es stehen sich gegenüber: 6 Strafverteidiger, 6 Staatsanwälte, 6 Untersuchungsgefangene… Die Akte ist dünn, die Verhandlung nach 21 erörterten Punkten schon wieder vorbei. Und am schlimmsten: Alle bauen auf Sand.. Und nun zu etwas ganz anderem: Am 30. Juni findet im Untersuchungshaftbereich das Sommerfest statt. Fußballturnier, Beachvolleyball, ein Basketball-Freiwurf-Wettbewerb, Torwandschießen und Tischtennis. Ich spiele in der Mannschaft der Verteidigung gemeinsam mit Kollegin Diana Blum, und den Kollegen Benedikt Youn und Dr. Tarig Elobied. Selbstverständlich hoffen wir, auch kräftig angreifen zu können; wie in der Hauptverhandlung… Ich freue mich sehr! Rechtsanwalt Steffen Dietrich

Die Auswahl des Pflichtverteidigers oder: Auf den Richter kommt es an

ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding Das deutsche Strafprozessrecht gibt jedem Angeklagten unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf einen sog. Pflichtverteidiger – insb. dann, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht, Untersuchungshaft angeordnet wurde oder die Sache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besonders kompliziert ist. Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, stellt das Gericht dem Angeklagten einen Verteidiger. Dessen Honorar wird aus der Staats- bzw. Landeskasse bestritten; er kostet den Angeklagten zunächst also nichts. Das ändert sich jedoch, wenn der Angeklagte – trotz Vertretung durch den Pflichtverteidiger – verurteilt wird. Dann holt sich der Staat das verauslagte Verteidigungshonorar...

Strafvollzugstagung

Ein wenig spät, aber hoffentlich noch nicht zu spät: Der Arbeitskreis Strafvollzug der Vereinigung Berliner Strafverteidiger veranstaltet am 28. / 29. Mai 2010 die „1. Berliner Gefangenentage“. Nach dem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur Sicherungsverwahrung stellt sich Frage nach dem Umgang mit der Sicherungsverwahrung in Deutschland neu. Aber auch die Qualität der Behandlungsmaßnahmen für Inhaftierte und deren Bedeutung für die Rückfallprognose stehen auf dem Prüfstand. Zu dem Thema „In dubio pro securitate – Sicherheitsbedürfnis contra Resozialisierung?“ diskutieren u.a. VRiKG Weißbrodt, Prof. Johannes Feest (Bremen) und Prof. Henning Saß (Aachen) in drei Arbeitsgruppen und einer Podiumsdiskussion mit interessierten...

Revison wegen mangelnder Akteneinsicht

In dem Verfahren des Bundesgerichtshofes – 4 StR 599/09 – warf der BGH zunächst die Frage auf, ob sich das Akteneinsichtsrecht gem. § 147 StPO auch auf Ermittlungsakten im Zusammenhang stehender anderer Verfahren erstreckt, die durch das Gericht nicht beigezogen worden sind. Er deutete an, dass dies unter Umständen nicht der Fall sei. Ausgangspunkt wäre der Wortlauf  von Abs. 1: (1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen … Da die Akten aus den anderen Verfahren dem Gericht nicht vorliegen, kann sich der Verteidiger nicht auf § 147 StPO stützen. Der BGH brauchte die Frage aber nicht...

Heimtücke bei genereller Furcht?

Mit Entscheidung vom 10. Februar 2010 hatte der BGH in dem Verfahren 2 Str 503/09 eine ausbildungsrelevante Entscheidung gefällt. Es ging um die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Heimtücke gem. § 211 StGB. Ein Mord aus Heimtücke liegt ein wenig verkürzt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. In der vorliegenden Entscheidung hatte sich das Tatopfer bereits Tage vor der Tat durch den Täter bedroht gefühlt und fürchtete um sein Leben. Durch das Landgericht wurde der Täter deshalb nur wegen Totschlages verurteilt, weil das Opfer keine Arglosigkeit besessen haben kann. Der BGH ist der...

Das Selbstverständnis des Strafverteidigers – Werner Leitner in der SZ

Werner Leitner, Vorsitzender der AG Strafrecht des DAV, schreibt in der SZ einen kurzen Text über das Selbstverständnis des Strafverteidigers. Warum er den Text mit „Eine Frage der Freiheit“ betitelt, ist nicht ganz klar, wo es doch laut Leitner eher der Rechtsstaat ist, dem der Strafverteidiger „dient“, und nicht die Freiheit.

Abwesenheit des Angeklagten

Ein Gastbeitrag von Alexander Barthel Der Europäische Gerichthof für Menschrechte (EGMR) hat in einem Urteil vom 22 September 2009 seine ständige Rechtsprechung zum fairen Verfahren und dem Grundsatz einer effektiven Verteidigung des Angeklagten im Strafverfahren erneut bestätigt (Dr. Wolfram Karl, LLM, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 6 Rn 385). Im vorliegenden Fall war eine Berufung von einem finnischen Gericht verworfen worden, weil der Angeklagte schuldhaft zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen war, obwohl sein Rechtsanwalt verteidigungsbereit anwesend war. Der EGMR sah in der Verwerfung der Berufung alleine auf Grund der fehlenden Anwesenheit des Angeklagten eine Verletzung des Art. 6 Abs....