Kategorie: Rechtsanwalt für Strafrecht
Werner Leitner, Vorsitzender der AG Strafrecht des DAV, schreibt in der SZ einen kurzen Text über das Selbstverständnis des Strafverteidigers. Warum er den Text mit „Eine Frage der Freiheit“ betitelt, ist nicht ganz klar, wo es doch laut Leitner eher der Rechtsstaat ist, dem der Strafverteidiger „dient“, und nicht die Freiheit.
Ein Gastbeitrag von Alexander Barthel Der Europäische Gerichthof für Menschrechte (EGMR) hat in einem Urteil vom 22 September 2009 seine ständige Rechtsprechung zum fairen Verfahren und dem Grundsatz einer effektiven Verteidigung des Angeklagten im Strafverfahren erneut bestätigt (Dr. Wolfram Karl, LLM, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 6 Rn 385). Im vorliegenden Fall war eine Berufung von einem finnischen Gericht verworfen worden, weil der Angeklagte schuldhaft zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen war, obwohl sein Rechtsanwalt verteidigungsbereit anwesend war. Der EGMR sah in der Verwerfung der Berufung alleine auf Grund der fehlenden Anwesenheit des Angeklagten eine Verletzung des Art. 6 Abs....
Jeder Rechtsanwalt kennt die Tücken im Kostenfestsetzungsverfahren. Man freut sich, dass der Fall abgeschlossen ist, und dann trifft man völlig unerwartet auf Rechtspfleger, denen jedes Gefühl der Verhältnismäßigkeit abhanden gekommen zu sein scheint. Anfang Januar 2010 liefen bei mir mehrere Verfahren, in welchen ich mich mit unterschiedlichen Rechtspflegern über Dinge streiten musste, die mir nicht nachvollziehbar sind. Als dann in einem weiteren Verfahren mir eine offensichtlich begründete Verfahrensgebühr gem. 4142 VVRVG durch einen Rechtspfleger verwehrt wurde, platzte mir ein wenig der Kragen. Nach 4142 gibt es eine 1,0 Gebühr, wenn der Rechtsanwalt im Rahmen der Einziehung tätig geworden ist. Der...
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 02. Dezember 2009 – 2 Str 363/09 – nochmals die inhaltlichen Anforderungen an die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit gem. § 244 Abs. 3 StPO aufgeführt. Hierzu zählt, dass der Tatrichter darstellen muss, aus welchen Erwägungen er einem Umstand keine Bedeutung zumisst. Sollten tatsächliche Umstände die Bedeutungslosigkeit begründen, muss dargestellt werden, warum sich diese Umstände beim tatsächlichen Vorliegen nicht auf die Entscheidung auswirken können. Die alleinige Wiedergabe des Gesetzestextes ist nicht ausreichend. Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin
Das OLG Oldenburg (1 Ws 643/09) hatte darüber zu befinden, was bei 4142 VV RVG der Maßgebliche Streitwert bei der Bestimmung der Verfahrensgebühr bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verfall ist. Die Staatsanwaltschaft hatte im Ermittlungsverfahren den Verfall von ca. 13.000,00 € gem. § 73 StGB und § 73 a StGB angeordnet. Im Urteil wurde dann lediglich der Verfall in Höhe von 2.500,00 € angeordnet. Wie zu erwarten war, ging der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren von einem Wert in Höhe von 2.500,00 € aus. (Deshalb wird er ja auch bezahlt) Das OLG wies den Rechtspfleger dann aber zutreffend darauf hin, dass...
Heute habe ich bei Herrn Burhoff ein interessantes Urteil des OLG Hamm – 4 Ss 257/08 gefunden. Hier hatte ein Pflichtverteidiger nicht die Zeit, die Revisionsbegründungsschrift zu unterzeichnen. Vielmehr unterzeichnete ein anderer Rechsanwalt mit dem Hinweis, dass der Pflichtverteidiger nach Diktat verreist sei. Dies ist nach Auffassung des OLG Hamms nicht zulässig. Zunächst muss bei § 345 Abs. 2 StPO ein Rechtsanwalt durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für die Revisionsbegründung übernehmen. Der unterzeichnende Rechtsanwalt wollte die Veranwortung offensichtlich nicht übernehmen, da er in Vertretung für den Pflichtverteidiger unterzeichnet hat. Allein aus diesem Grunde war die Revision nicht zulässig. Auf...
Immer wieder kommt man als Strafverteidiger in eine Situation, in der man in einem Beweisantrag aufnehmen muss, dass im weitesten Sinne etwas „nicht“ stattgefunden hat. Bei dem „nicht“ handelt es sich um eine sogenannte Negativtatsache. Bestes Beispiel hierfür ist, dass der Beschuldigte „nicht“ am Tatort gewesen sein soll. Als Beweismittel bietet der Beschuldigte regelmäßig einen Zeugen an, der bestätigen wird, dass der Beschuldigte zur Tatzeit ganz wo anders gewesen ist (Alibizeuge). Sobald ein „nicht“ im Beweisantrag auftaucht, ist besondere Vorsicht geboten. Diese Vorsicht resultiert daher, da ein Beweismittel immer nur Beweis erbringen kann, über Tatsachen, welche dem Beweisgehalt des Beweismittels...