Kein „Vier-Augen-Prinzip“ bei Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät
Ein „Vier-Augen-Prinzip“, nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät nur dann zur Grundlage einer Verurteilung in einer Bußgeldsache gemacht werden kann, wenn der vom Gerät angezeigte Messwert und seine Übertragung in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden ist, gibt es nicht. Nach einem Beschluss des 3. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.06.2012 – III-3 RBs 35/12 – kann ein vom Lasergerät angezeigter Messwert im Einzelfall nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung verwendet werden. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Den Verstoß hatte das Amtsgericht auf der Grundlage der Zeugenaussage eines Polizeibeamten festgestellt, der...