Die tätige Reue beim erpresserischen Menschenraub
Der erpresserische Menschenraub gemäß § 239a Abs. 1 StGB nimmt in Uniklausuren und im ersten Staatsexamen zwar meist eine eher untergeordnete Rolle ein, wird aber im zweiten Staatsexamen umso häufiger geprüft. Auch in der Praxis ist insbesondere die Abgrenzung des erpresserischen Menschenraubs zum einfachen Raub und der Erpressung angesichts der hohen Strafandrohung von nicht unter fünf Jahren von Bedeutung. § 239a StGB lautet: „Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von...