Kategorie: Rechtsgebiete Strafrecht

Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit

In einem Strafverfahren muss niemand gegen sich selbst aussagen. Vielmehr steht es jeder beschuldigten Person frei, zu schweigen oder sich zu der sache zu äußern. Dieser Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist in der Strafprozessordnung verankert und gehört zu den Grundprinzipien des Strafverfahrens. Zu den Grundprinzipien des Strafverfahrens gehört aber auch, dieses Schweigerecht zu beachten und den Gebrauch des Schweigerechts insbesondere nicht zum Nachteil des Betroffenen zu werten. So die Theorie. Dass die Theorie von den Gerichten nicht immer strikt eingehalten wird, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 5. Juli 2018 – 1 StR 42/18.

Sexueller Missbrauch eines Kindes – Wann liegt eine sexuelle Handlung vor?

Für eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 StGB bedarf es einer sexuellen Handlung. Diese muss entweder an dem Kind vorgenommen werden oder der Täter muss die Handlung an sich selbst von dem Kind vornehmen lassen. Laut der Begriffsbestimmung in § 184h StGB sind sexuelle Handlungen nur solche, welche von einiger Erheblichkeit, im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut sind.

Der Begriff des Sich-Entfernens bei Unfallflucht gemäß § 142 StGB

Das umgangssprachlich oft auch als Fahrer- oder Unfallflucht bezeichnete unerlaubte Sich Entfernen vom Unfallort stellt eines der am häufigsten verwirklichten Verkehrsdelikte dar und wird in § 142 StGB unter Strafe gestellt. Die Unfallflucht wird mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sanktioniert. Was genau unter der Tathandlung „Sich-Entfernen“ zu verstehen ist, soll heute im Rahmen unserer Definitionsreihe erklärt werden.

Personalmangel in der Justizvollzugsanstalt stellt keinen Grund dafür dar, einen Antrag auf Gewährung von Vollzugslockerungen abzulehnen

Nicht nur in Berlin, sondern auch in Hamburg scheint es in den Gefängnissen an Personal zu fehlen. Dass darunter die Haftbedingungen der Inhaftierten nicht leiden dürfen, sollte selbstverständlich sein. Umso mehr verwundert, dass sich das Landgericht Hamburg mit seiner Entscheidung am 20. Februar 2018 – 633 Vollz 26/18 erst dafür einsetzen musste, dass die Gewährung von Vollzugslockerungen von der Justizvollzugsanstalt (JVA) nicht mit der Begründung des mangelnden Personals abgelehnt werden darf.