Ich will dich nicht!
Der dritte Strafsenat sieht § 182 Abs. 3 StGB auch dann als erfüllt an, wenn der Geschlechtsverkehr nicht einvernehmlich war. Damit weicht er von anderen Strafsenaten und Fischer ab.
das Weblog der Strafrechtskanzlei Dietrich - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Berlin
Der dritte Strafsenat sieht § 182 Abs. 3 StGB auch dann als erfüllt an, wenn der Geschlechtsverkehr nicht einvernehmlich war. Damit weicht er von anderen Strafsenaten und Fischer ab.
Nachdem wir an dieser Stelle schon den Begriff des Öffentlichmachens erläutert haben, wollen wir uns heute den des öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornografischer Schriften genauer anschauen. Nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften), öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht. Definition: Kinderpornografische Schriften werden öffentlich zugänglich gemacht, wenn sie einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten und daher unkontrollierbaren Personenkreis zur Verfügung gestellt werden, ohne...
Aus einer Pressemitteilung des Landgerichts Osnabrück geht hervor, dass sich ein Gastwirt grundsätzlich nicht an Schmerzensgeldzahlungen an ein Vergewaltigungsopfer beteiligen muss, nur weil er den jugendlichen Täter unter Verstoß gegen die Jugendschutzvorschriften in eine Diskothek gelassen und ihm dort Alkohol ausgeschenkt hat. Der Kläger argumentierte in dem Verfahren dahingehend, dass es zu dem im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt nicht gekommen wäre, wenn der beklagte Gastwirt und seine Angestellten (ein Kassierer und ein Türsteher) ihn gar nicht erst unter Verstoß gegen die Jugendschutzvorschriften in die Diskothek gelassen hätten und ihm dort kein Alkohol ausgeschenkt worden wäre. Deshalb müssten auch der Gastwirt und...
Die letzten Wochen war das Interesse am Fall Edathy ein wenig zum Erliegen gekommen. Gegen Edathy wird wegen Besitzes von Kinderpornografie ermittelt. Nun liegt offenbar der Abschlussbericht des LKA Niedersachsens vor. Wer an einer Chronologie des Verfahrens interessiert ist, kann diese auf der Seite des ndr nachlesen. Juristisch bleibt das Verfahren interessant, da voraussichtlich zu klären sein wird, ob ein – jedenfalls zurzeit noch – nicht strafbares Verhalten (Besitz von Nacktbildern) bereits strafrechtliche Ermittlungen nach sich ziehen können. Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin Kreuzberg
(Eine Darstellung der Entscheidung des BGH vom 24.2.2014 – 1 StR 40/14) Manchmal sollte man sich nicht zu vorschnell für oder gegen etwas entscheiden. Vor allem wenn es um die Frage geht, ob man gegen ein ergangenes Urteil Rechtsmittel einlegt oder nicht. Grundsätzlich kommen dabei entweder die Berufung oder die Revision in Betracht, um das Urteil anzufechten. Erklärt man sich erst einmal dazu bereit, auf Rechtsmittel zu verzichten, so ist diese Entscheidung nahezu nicht mehr zu beseitigen. Hätte der Angeklagte, um dessen Fall es in einem Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 24.2.2014 – 1 StR 40/14 ging, dies vorher gewusst,...
Laut einem Artikel der Welt wurde in Mazedonien ein Gesetz verabschiedet, nachdem Menschen, die wiederholt wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern bestraft worden sind (boulevarddeutsch: Kinderschänder), künftig zusätzlich mit einer chemischen Kastration bestraft werden können. Auch wurde der Strafrahmen erhöht, sodass nun eine lebenslange Freiheitsstrafe ausgeurteilt werden darf. Besonders problematisch ist eine Neuregelung, wonach sich Betroffene Ersttäter „freiwillig“ für eine Kastration entscheiden können, um so einen Teilstraferlass zu erhalten. Wie lange wird es dauern, bis die Nichtbereitschaft zu einer entsprechenden Maßnahme vom Gericht in die „reguläre“ Strafhöhe eingepreist wird? Selbstverständlich hat auch die Zivilgesellschaft in Mazedonien ein Wörtchen mitzureden: Die...
Anlässlich der aktuellen medialen Berichterstattung über das Ermittlungsverfahren gegen das ehemalige Mitglied im Vorstand der SPD-Bundestagsfraktion, des Innenausschusses des Deutschen Bundestages sowie Vorsitzenden des NSU-Untersuchungsausschusses, Sebastian Edathy, möchten wir auf eine Website verweisen, die wir selbst vor einiger Zeit online gestellt haben, um über den Tatbestand des Besitzes und der Verbreitung kinderpornographischer Schriften zu informieren. http://www.strafverteidiger-kinderpornographie.de