Kategorie: Steuerstrafrecht
Kuhn und Görlich legen mit dem Lehrbuch „Steuerstrafrecht“ eine gelungene dritte Auflage des seit eh und je anerkannten Einstiegswerks für angehende Verteidiger im Steuerstrafrecht vor. Aus der Sicht sowohl eines Fachanwalts für Strafrecht und eines Fachanwalts für Steuerrecht werden die Besonderheiten beider Welten anschaulich, pointiert und ohne irgendwelches Vorwissen vorauszusetzen dargestellt. Dies gelingt insbesondere auf der Grundlage des durchdachten dreiteiligen Aufbaus des Werks: Je etwa 75 Seiten widmen die Autoren dem materiellen Steuerstrafrecht und dem Strafprozessrecht, weitere rund 40 Seiten behandeln die Probleme der Selbstanzeige. Im materiellen Teil geht es in erster Linie um die Steuerhinterziehung nach § 370 AO....
Kürzlich holte ich eine neue Bücherlieferung beim Nachbarn ab. „Ganz schön schwer“, meinte dieser, als er mir das Paket übergab. Das kann man wohl sagen. Im Paket: die zweite Auflage des einbändigen Kommentars zum Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, erschienen in der Reihe Beck’sche Kurz-Kommentare. Angesichts 3.532 dünn bedruckter Seiten mag der Leser vielleicht den üblichen Hinweis auf die Diskrepanz zwischen Reihentitel und Werk erwarten. So richtig zündet der Witz in diesem Fall aber nicht. Die Kommentierung ist tatsächlich kurz. Umfangreich wird der Band vor allem durch die ungeheure Zahl an kommentierten Paragraphen, weil die Herausgeber ein sehr weites Verständnis vom Wirtschaftsstrafrecht...
Es ist nicht selten, dass ein Haftbefehl aufgehoben werden muss, weil die strengen Voraussetzungen der §§ 112 ff. StPO nicht vorliegen. Erst kürzlich haben wir an dieser Stelle über zwei Entscheidungen berichtet, bei denen der Haftgrund der Fluchtgefahr genauer unter die Lupe genommen wurde. Nun hat das Kammergericht sich noch einmal ausführlich mit der Fluchtgefahr beschäftigt und eine lesenswerte Entscheidung zu den strengen Grundsätzen dieses Haftgrundes getroffen. Ausgangspunkt ist eine vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Berlin erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft, in der dem Angeklagten 35 bandenmäßig begangene Fälle der Steuerhinterziehung sowie zwei Fälle der Anstiftung zu einer falschen Versicherung an...
Über den Sinn und Unsinn von Regeln: Halten Sie sich an die Regeln, Herr Verteidiger Wann ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde angezeigt? Im Ausnahmefall: Vorsicht mit Dienstaufsichtsbeschwerden Von Möpsen und Eiern: Der Unterschied zwischen Alice Schwarzer und Uli Hoeneß? Höher Schneller Weiter: Befangenheitsantrag in Weltrekordzeit Wenn der Zeuge gesteht: Geständnis? Nein Danke! Wenn man die Kündigung vergessen hat: Kinderpornographie – ein klarer Fall
Das Steuerstrafrecht kennt einen für das Strafrecht sehr eigentümlichen Rücktrittstatbestand – die freiwillige Selbstanzeige. Während gewöhnlich nur vom Versuch ein Rücktritt möglich ist, also zur Straffreiheit führt, kann man im Steuerstrafrecht auch von einem vollendeten Delikt zurücktreten. Das ist praktisch für alle beteiligten: Der Staat erschließt sich so neue Steuerquellen (und bringt sie „zum Sprudeln“) und der Täter, hier: der Steuerhinterzieher, entgeht der Strafe (§ 371 Abs. 1 AO). Voraussetzung ist lediglich, dass man seine Angaben korrigiert und die hinterzogenen Steuern innerhalb einer best. Frist nachzahlt. Wenige Ausnahmen gibt es freilich: Insbesondere darf die Tat darf noch nicht entdeckt sein,...
Da meine Replik auf den viele Fragen aufwerfenden Kommentar von Christian etwas länger ausgefallen ist und noch ein paar Fragen beleuchtet, die hier bislang nicht diskutiert worden sind, poste ich sie noch einmal als offiziellen Beitrag: Lieber Christian, vielen Dank für den freundlichen Kommentar. Es mag, vor allem im oberen Teil, einiges dran sein. Die Überschrift stammt nicht von mir sondern ist ein Zitat von Prof. Mitsch, der die juristisch z.T. fehlerhafte Diskussion als “Eiertanz” bezeichnet hat. Im Nachhinein wurde mir bewusst, dass man mir diese Überschrift zurechnen würde. Ich habe deshalb auch den ersten Satz angepasst und klargestellt, dass...
Zum Beitrag vom vorvergangenen Dienstag und dem Folgebeitrag, in denen ich die Auffassung vertreten habe, der Ankauf der Steuderdaten-CDs sei strafbar, gab es allerhand Kommentare, darunter auch kritische Anmerkungen. Ich bemühe mich nun, diese zu entkräften. Nach meiner Wahrnehmung kann man den Kommentaren 6 Argumente gegen eine Strafbarkeit des Ankaufs entnehmen. Es liege keine Anstiftung vor / das Problem des omnimodo facturus. Die Weitergabe der Daten sei nicht unbefugt. Der deutsche Staat sei ein berechtigter Empfänger für die Kontodaten deutscher Steuerflüchtiger. Daten aus einer Steuerhinterziehung seien gar nicht geschützte Daten iSd § 17 UWG. Die StA macht sich wegen Strafvereitelung...