Kategorie: Strafprozessrecht
In meinem Beitrag vom 12. Dezember 2009 hatte ich ausgeführt, wie zunächst ein inhaltlich einfacher Beweisantrag formuliert werden muss. Was muss man aber schreiben, damit der Beweis juristisch korrekt erhoben wird? Der Zeuge wird, wie dargestellt, vernommen. Die Urkunde wird verlesen. Ein Gegenstand wird in Augenschein genommen. In Bezug auf den Sachverständigen wird ein Sachverständigengutachten eingeholt. Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin
In meiner Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht entschied sich heute ein ehemaliger Belastungszeuge, die wahre Geschichte zu erzählen. Da dies offensichtlich der Staatsanwaltschaft nicht gefallen hat, beantragte sie die teilweise Protokollierung der Aussage des Zeugen gem. § 183 GVG. Dies war ein deutlicher Hinweis, dass die Staatsanwaltschaft darüber nachdenkt, ein Ermittlungsverfahren gegenüber dem Zeugen einzuleiten. Die Staatsanwaltschaft scheint der Aufassung zu sein, dass der Zeuge die Unwahrheit gesagt hat. § 183 GVG erlaubt es einem Gericht, eine Aussage zu protokollieren, wenn nach Auffassung des Gerichts eine Straftat vorliegt. Die Protokollierung ist notwendig, da im Gegensatz zum Amtsgericht beim Landgericht grds. keine...
Mitquizzen mit Halbwissen mit freundlicher Unterstützung des Beck-Verlags geht in die zweite Runde. Die 1. Frage lautet: In der rechten Sidebar haben wir einen winterlich-juristischen (deutschen) Strafrichter-Schneemann eingefügt. Juristisch ganz korrekt ist das aber nicht zugegangen. Wer findet die Fehler? Diesmal verlosen wir Putzke/Scheinfeld Strafprozessrecht Lehrbuch/Studienliteratur mit Fällen und Aufbauschemata 2. Auflage 2009 XIV, 204 S. Kartoniert C. H. Beck ISBN 978-3-406-59492-2 Weiterhin gilt, dass, wer gewinnen will, den (kostenlosen) beck-shop-Newsletter abonniert haben muss. Auch alle weiteren Regeln gelten fort. Die Lösungen in den Kommentaren werden am Sonntag veröffentlicht. ACHTUNG: Die nächste Frage (2/3) stellen wir auch bereits am Sonntag....
In Fortsetzung zu meinem Beitrag vom 14. November 2009 soll heute dargestellt werden, welche Spruchkörper es beim Landgericht gibt und wann diese zuständig sind. Beim Landgericht gibt es die kleine Strafkammer, die große Strafkammer und das Schwurgericht. Daneben gibt es noch Spezialzuständigkeiten wie die Staatsschutzkammer gem. § 74a GVG und die Wirtschaftsstrafkammer gem. 74c GVG. Wenn die Eingangszuständigkeit zunächst das Amtsgericht – Strafrichter oder Schöffengericht – war, dann kommt man im Falle der Berufung zur kleinen Strafkammer gem. § 74 Abs. 3 GVG. Die kleine Strafkammer setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und zwei Schöffen gem. § 76 Abs. 1...
Die Justizmininster der Europäischen Union haben sich auf einen Fahrplan geeinigt, mit dem in ganz Europa Mindeststandards für Beschuldigtenrechte im Strafverfahren eingeführt werden sollen. Der Einigung ging eine deutsche Initiative im Jahre 2007 voraus. Nachdem in den letzten Jahren lediglich die Verbesserung der staatlichen Eingriffsrechte im Vordergrund standen, sollen nun auch wieder Schutzrechte in den Fokus rücken. Hierzu zählt insbesondere die Verpflichtung der Staaten, bei Vernehmung durch Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht einen Dolmetscher auf Kosten des Staates zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt bei Verteidigergesprächen. Weiterhin soll der Beschuldigte eine Übersetzung der wesentlichen Unterlagen wie z.B. des Haftbefehls und der...
Ergeben sich aus der sprachlichen Fassung einer Revisionsbegründungsschrift, wie z.B. aus der Formulierung „auf nachdrücklichen Wunsch des Mandanten“ oder „auftragsgemäß“ Zweifel daran, dass der Verteidiger die volle Verantwortung für seine Revisionsbegründungsschrift übernehmen wolle, so ist diese nach Auffassung des OLG Celle – 32 Ss 121/09 – trotz der Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt gem. § 345 Abs. 2 StPO unwirksam. Jeder Rechtsanwalt kennt das Problem. Man selber räumt einem Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg ein. Der Mandant besteht aber auf die Einlegung und Begründung. Entweder man verkracht sich mit seinem Mandanten oder man stellt sich vor dem Gericht als völlig blöd...
Fortsetzung zum Beitrag vom 06. November 2009 Ist man dann zu dem Ergebnis gekommen, dass das Amtsgericht sachlich zuständig ist, bleibt die Frage zu klären, welcher Spruchkörper zur Entscheidung berufen ist. Zur Auswahl steht der Strafrichter gem. § 25 GVG und das Schöffengericht gem. § 28 GVG. Der Spruchkörper Strafrichter – umfasst trotz Diskriminierungsverbot auch die Amtsrichterin – setzt sich aus einem Berufsrichter zusammen. Er ist zuständig, für Privatklageverfahren gem. § 374 StPO oder wenn keine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten ist. Wieder kommt es auf die Straferwartung an. Liegt die Straferwartung über zwei aber unter vier...