Kategorie: Strafprozessrecht
Als Beschuldigter in einem Strafverfahren hat man das Recht, jederzeit einen Strafverteidiger zu beauftragen. Notwendig ist die Mitwirkung eines Verteidigers aber nur in ganz besonderen Fällen, etwa wenn das Verfahren vor dem Landgericht stattfindet oder ein Verbrechensvorwurf im Raum steht. In diesen Fällen muss dem Beschuldigten ein Verteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet werden.
Der Beschuldigte hat in jeder Lage des Verfahrens das Recht, sich des Beistandes eines Verteidigers zu bedienen. Verlangt er gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft das Gespräch mit einem Verteidiger, darf der Beschuldigte nicht (weiter) vernommen werden. Die Beamten müssen dem Beschuldigten dabei unterstützen, einen Verteidiger telefonisch zu kontaktieren.
Unterbleibt die Belehrung, sind die entsprechenden Diensthandlungen in der Regel rechtswidrig. Ausnahmsweise kann eine Belehrung jedoch zunächst entbehrlich sein, wenn in der konkreten Festnahmesituation überhaupt keine Möglichkeit zu einer förmlichen Belehrung besteht und eine solche faktisch nicht durchgeführt werden kann, ohne die beabsichtigte Identitätsfeststellung zu gefährden.
Haftgründe spielen sowohl in der Examensklausur als auch in der Praxis der Strafverteidigung eine große Rolle. Unangefochtener Spitzenreiter ist der Haftgrund der Fluchtgefahr. Umso schöner ist es, dass wir zur Abwechslung über eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken berichten können, in welchem sich das Gericht ausführlich mit dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr und seinen Voraussetzungen befasst. Auch die Anlasstat könnte nicht praxisrelevanter sein. Denn in der Entscheidung geht es um den Erlass eines Haftbefehls bei dem Vorwurf des gewerbsmäßigen Diebstahl in einem Kaufhaus.
In der Praxis passiert es selten, dass das Gericht gänzlich vergisst, dem Angeklagten das letzte Wort zu erteilen. Was allerdings immer wieder vorkommt ist, dass dem Angeklagten das letzte Wort erteilt wird und das Gericht im Anschluss noch einmal in die Verhandlung eintritt, ohne dem Angeklagten erneut das letzte Wort zu erteilen.
Auch Strafverteidiger können krank werden. Ungünstig ist eine Erkrankung der Verteidigung dann, wenn ein Hauptverhandlungstermin ansteht und es sich nicht um eine Pflichtverteidigung handelt. Denn während bei einer Pflichtverteidigung ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und die Abwesenheit des Verteidigers einen absoluten Revisionsgrund darstellt, kann das Gericht bei einer Wahlverteidigung grundsätzlich auch ohne einen Verteidiger verhandeln. Das Gericht muss zwar abwägen, ob das Interesse des Angeklagten an einer wirksamen Verteidigung eine Verlegung des Termins begründet. Kommt das Gericht jedoch zu dem Schluss, dass der zügigen Durchführung des Verfahrens Vorrang zukommt, kann man dagegen nur eingeschränkt vorgehen.
Erst kürzlich musste der BGH mit Beschluss vom 8. November 2018 – 4 StR 268/18 ein Urteil des Landgerichts Essen aufheben, weil das Gericht den Angeklagten erst nach der Vereinbarung des Deals über dessen eingeschränkte Bindungswirkung informiert hatte. Das Gericht hätte den Angeklagten allerdings bereits bei der Unterbreitung eines Verständigungsvorschlags über die eingeschränkte Bindungswirkung informieren müssen.