Kategorie: Strafprozessrecht

Unangemessenes Verhalten der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung als Beiordnungsgrund

In dem Verfahren wurden Fragen der Verteidigung immer wieder im lauten Ton von dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft unterbrochen und ohne Grund beanstandet. Sogar für das Gericht soll es schwierig gewesen sein, die Staatsanwaltschaft auf das ungebührliche Verhalten hinzuweisen. Dem Angeklagten wurde deshalb sein Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Verlesung von Einlassungen früherer Mitangeklagter verstößt gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz

In der Regel ist es nicht möglich, dass Mitangeklagte in der Hauptverhandlung als Zeugen aussagen können. Denn Mitangeklagte sind Beschuldigte, denen ein Schweigerecht zusteht. Sie können – anders als Zeugen – nicht zu einer Aussage vor Gericht gezwungen werden. Zudem würde mit einer Vernehmung eines Mitangeklagten als Zeuge der Grundsatz umgangen werden, dass ein Angeklagter nicht Zeuge in einem gegen ihn geführten Strafverfahren sein kann.

Wenn eine Hilfsschöffin der Hauptverhandlung wegen einer vermeintlich stattfindenden Dienstreise fernbleibt

mmer wieder erlebe ich, dass Zeugen und Zeuginnen nicht zur Hauptverhandlung erscheinen und ihnen vom Gericht ein Ordnungsgeld aufgebrummt wird. Dass dieses Schicksal auch Schöffen und Schöffinnen ereilen kann, die wahrheitswidrig Verhinderungsgründe für das Erscheinen in der Hauptverhandlung vorgeben, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts.

Dealen im Görlitzer Park nur hinter rosaroten Linien

Müssten sich nun alle Drogendealer im Görlitzer Park hinter eine extra für sie vorgesehene Linie begeben, müssten sie damit gleichsam aktiv zum Ausdruck bringen, sich wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar zu machen. Denn selbst wenn es für Bürger und Bürgerinnen so scheint, als wäre der Görli ein rechtsfreier Raum, so verstößt doch auch jedes Drogengeschäft im Görli gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Wenn ein nicht mehr zugelassener Anwalt als Pflichtverteidiger auftritt

Der Angeklagte hätte während der gesamten Hauptverhandlung anwaltlich vertreten werden müssen, da es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 StPO gehandelt hat. Immerhin fand die Verhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht statt und dem Angeklagten wurde ein Verbrechen zur Last gelegt. Da der Pflichtverteidiger allerdings nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen war, war die notwendige Verteidigung des Angeklagten nicht gewährleistet. Damit lag ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO vor. Die Hauptverhandlung hatte ohne eine Person stattgefunden, deren Anwesenheit nach dem Gesetz, hier nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StPO, vorgeschrieben war.

Ablehnung eines mit der Übersetzung von TKÜ-Protokollen beauftragten sachverständigen Dolmetscher

Insbesondere in größeren Verfahren ordnen die Ermittlungsbehörden zur Aufklärung von Straftaten oft die Überwachung der Telekommunikation der Betroffenen an. Werden die überwachten Gespräche nicht in deutscher Sprache geführt, wird ein Übersetzer mit der Übersetzung und Verschriftung der Gesprächsinhalte beauftragt. Die verschriftlichten Gesprächsprotokolle werden anschließend durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. Doch was passiert, wenn die Verteidigung den Eindruck gewinnt, dass der beauftragte Übersetzer sich nicht auf die Übersetzung der Gespräche beschränkt, sondern eigene Interpretationen und Erläuterungen vorgenommen hat?

Wann schutzwürdige Interessen des Beschuldigten einer Gewährung von Akteneinsicht für die Nebenkläger entgegenstehen

Sobald Nebenklagende einen Anwalt oder eine Anwältin beauftragt haben, dürfen sie Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen, ohne dazu ein berechtigtes Interesse darlegen zu müssen. Die Akteneinsicht bezieht sich dem Umfang nach auf den gesamten Akteninhalt. Für Angeklagte ist das Akteinsichtsrecht der Nebenklagenden nicht besonders vorteilhaft. Schließlich können sich Nebenklagende mit Kenntnis der Akte auf ihre Aussagen in der Hauptverhandlung vorbereiten, Widersprüche zu früheren Vernehmungen ausräumen und sich ggf. mit weiteren Geschädigten abstimmen. Erst wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen, darf die Akteneinsicht für Nebenklagende verweigert werden.