Kategorie: Strafprozessrecht

Aussage-gegen-Aussage-Situation, wenn mehrere Belastungszeugen in demselben Lager stehen?

Dieser Auffassung ist der 2. Strafsenat des Kammergerichts hingegen nicht gefolgt. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 – (2) 161 Ss 150/18 (53/18) – hat er die Revision des Angeklagten verworfen und ergänzend ausgeführt, dass keine solche Aussage-gegen-Aussage -Situation vorliege, wenn mehrere Belastungszeugen in einem Lager stehen.

Notwendige Verteidigung bei einer Wiedererkennung des Täters auf Facebook

Immer wieder werde ich von Mandanten gefragt, ob es im Strafrecht die Möglichkeit einer Prozesskostenhilfe gibt. Bei meiner Antwort blicke ich dann häufig in enttäuschte Gesichter. Das Strafrecht kennt keine Prozesskostenhilfe. Im Strafrecht gibt es lediglich das Rechtsinstitut der notwendigen Verteidigung, das in § 140 StPO geregelt ist. Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, so bestellt das Gericht dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger, dessen Kosten zwar zunächst von der jeweiligen Landeskasse getragen werden. Wird der Angeklagte allerdings verurteilt, so muss er die durch das Gerichtsverfahren entstandenen Kosten, also auch die des Pflichtverteidigers, erstatten. Im Ergebnis heißt dies oft, dass Beschuldigte die Kosten eines Strafverfahrens tragen muss.

Gericht bezeichnet Verteidiger als unverschämt – keine Besorgnis der Befangenheit

Unter anderem hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu der Besorgnis der Befangenheit bereits entschieden, dass Spannungen zwischen dem Richter und dem Verteidiger, die während der Hauptverhandlung entstehen, in der Regel keine Ablehnung begründen können. Aus einem aktuellen Beschluss des BGH vom 29. August 2018 – 4 StR 138/18 geht hervor, dass dies selbst dann gilt, wenn der Richter dem Verteidiger eine „selektive Wahrnehmung“ vorhält und eine von ihm gestellte Zwischenfrage als „unverschämt“ bezeichnet.

Bundesgerichtshof stellt Strafverfahren wegen unwirksamer Anklage ein

Die Anklage und ihre Funktionen spielen in revisionsrechtlichen Urteilen nur selten eine Rolle. Kurz zur Erinnerung: Die Anklageschrift, deren Voraussetzungen in § 200 StPO geregelt sind, hat sowohl eine Informations- als auch eine Umgrenzungsfunktion. Der Beschuldigte soll mit der Anklageschrift über den gegen ihn erhobenen Vorwurf informiert werden. Zugleich legt die Anklageschrift den Sachverhalt fest. Sie muss die Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung demnach so genau bezeichnen, dass erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist. Fehlt es an dieser Konkretisierung, so ist die Anklage unwirksam. Es liegt dann ein Verfahrenshindernis vor

Sitzordnung in deutschen Strafverfahren – kein Recht des Angeklagten auf eine frontale Sicht auf die Hauptbelastungszeugin

Die Ausgestaltung der Sitzordnung in deutschen Strafverfahren ist für die Person auf der Anklagebank nicht besonders vorteilhaft. Während die Staatsanwaltschaft und das Gericht die Zeugen von vorne sehen und dadurch auch deren Mimik und Gestik genau wahrnehmen können, haben Angeklagte in der Regel lediglich einen eingeschränkten Blick auf die als Zeugen vernommenen Personen. Sie sitzen seitlich von den vernommen Zeugen. Wenn die Anordnung des Gerichtssaales besonders beengt ist oder eine räumliche Trennung der Anklagebank besteht, kann es sogar passieren, dass die Zeugen von der Anklagebank aus lediglich von schräg hinten gesehen werden können.

„Glauben Sie tatsächlich den Quatsch, den Sie hier erzählen?“ – Ablehnung eines Schöffen wegen Befangenheit

Ein Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit ist nach § 24 StPO begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Nach § 31 StPO gilt dieser Vorschrift auch für Schöffen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH liegt ein solcher Grund vor, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die die erforderliche Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen kann. Maßstab für die Beurteilung ist dabei ein vernünftiger bzw. ein verständiger Angeklagter.