Kategorie: Allgemeiner Teil StGB

Messereinsatz ohne vorherige Androhung kann durch Notwehr gerechtfertigt sein

Abschließend weist der BGH ausdrücklich darauf hin, dass im Falle einer erneuten Verurteilung des Angeklagten die verhängte Rechtsfolge unter Anwendung der sogenannten Vollstreckungslösung zu kompensieren sei. Die angeklagte Tat soll sich bereits im Dezember 2011 ereignet haben. Nun – mehr als sieben Jahre danach – gibt es immer noch keine rechtskräftige Entscheidung. Der Grund dafür ist der „zwischenzeitliche Verlust der Verfahrensakten“.

Keine versuchte Anstiftung zum Mord bei Entscheidungsvorbehalt

Von dem Landgericht wurde er wegen versuchter Anstiftung zum Mord im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit Beschluss vom 08. Mai 2019 – 1 StR 76/19 – hob der BGH das angefochtene Urteil auf und traf eine eigene Entscheidung in der Sache – Freispruch!

„Schmierestehen“ vorzeitig abgebrochen – keine Strafbarkeit wegen Beihilfe

Wer eine andere Person bei deren Straftat unterstützt, kann sich wegen Beihilfe zu der Tat strafbar machen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Haupttat durch die Hilfeleistung in irgendeiner Weise gefördert oder erleichtert wird. Eine typische Beihilfehandlung ist das Schmierestehen, um die Begehung einer Straftat abzusichern. Allerdings muss auch beim Schmierestehen genau geprüft werden, ob dadurch die Straftat tatsächlich gefördert wurde. Dies zeigt ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 17. Mai 2018 – 1 StR 108/18.

Kann das bloße Klingeln an einer Haustür bereits einen versuchten Diebstahl darstellen?

Was genau unter unmittelbarem Ansetzen zu einer Tat zu verstehen ist, hat der Bundesgerichtshof in zahlreichen Urteilen konkretisiert. Das Versuchsstadium erstreckt sich schon auf Handlungen, die im ungestörten Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung unmittelbar einmünden sollen. Es ist demzufolge erforderlich, dass man zur objektiven Angriffshandlung ansetzt und das geschützte Rechtsgut in eine konkrete, nahe Gefahr bringt. Man spricht hierbei von der Überschreitung der Schwelle zum „Jetzt-geht-es-los“.

Vorliegen einer Notwehrlage bei zeitlich aufeinanderfolgenden, gegenseitigen Angriffen der Beteiligten

In seinem Beschluss vom 26.06.2018 (1 StR 208/18) beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, inwiefern ein Handeln aus Notwehr bei zeitlich aufeinanderfolgenden, gegenseitigen Angriffen der Beteiligten angenommen werden kann.