Der Begriff der Gefahr beim Notstand
Rechtfertigungsgründe sind absolute Klausurklassiker. Ob Notwehr, Notstand, das allgemeine Festnahmerecht oder die speziellen Rechtfertigungsgründe aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) – sie sollten ohne Schwierigkeiten geprüft werden können. Deshalb stellen wir heute den Begriff der Gefahr beim Notstand vor, der in § 34 StGB geregelt ist. Dieser lautet wie folgt: Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das...