Bestechung eines Vollzugsbeamten in der JVA
Wer einem Amtsträger einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird gem. § 334 Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In seinem Beschluss vom 21. Oktober 2020 hat sich der Bundesgerichtshof (2 StR 72/20) mit der Frage befasst, wie die Vorteilsgabe bei der Bestechung zu beurteilen ist. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein Gefangener in der JVA einem Vollzugsbeamten 500 EUR dafür versprochen, dass er...