Kategorie: Diebstahl, § 242 StGB

Der Begriff des verschlossenen Behältnisses beim Diebstahl im besonders schweren Fall

Der Diebstahl ist ein absoluter Klassiker im Examen. Insbesondere wegen seiner Qualifikationen und Regelbeispiele, bietet er für Klausuren zahlreiche Problemfelder, die Examenskandidaten sehen und bewältigen müssen. Eines davon ist der Diebstahl eines verschlossenen Behältnisses, der einen besonders schweren Fall des Diebstahls darstellt. Damit die Definitionen keine Schwierigkeiten bereiten, wiederholen wir heute den Begriff des verschlossenen Behältnisses in unserer wöchentlichen Definitionsreihe. Nach § 243 Abs. 1 S. 2 StGB liegt ein Diebstahl im besonders schweren Fall vor, wenn der Täter eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist. Die Strafe beträgt eine...

Kein vollendeter Diebstahl, wenn man Waren aus Geschäftsräumen sichtbar wegträgt

Vor diesem Hintergrund erscheint es möglicherweise auf den ersten Blick verwunderlich, wenn das Kammergericht es „nur“ als versuchten Diebstahl bewertet, wenn man mehrere Flaschen Parfüm festhält, diese in Zueignungsabsicht sichtbar durch die Geschäftsräume trägt und beim Verlassen des Geschäfts ein Alarmsignal auslöst

Neues vom Bundesgerichtshof: Keine Aneignungsabsicht bei bloßer Mitnahme eines Smartphones zur Kontrolle des Partners

Zueignungsabsicht ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH gegeben, wenn sich der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die Substanz oder den Sachwert der fremden Sache einverleiben (Aneignung) und den Eigentümer dauerhaft von der Sachherrschaft ausschließen (Enteignung) will. An der Aneignung fehlt es, wenn die Sache nur zum Zwecke der Gebrauchsanmaßung weggenommen oder wenn sie lediglich zerstört, vernichtet, weggeworfen, beschädigt oder beiseite geschafft oder der Eigentümer durch den Sachentzug geärgert werden soll

Neues zum Ladendiebstahl: Sicherungsspinne als Schutzvorrichtung gegen Wegnahme bei einem besonders schweren Fall des Diebstahls

Ob eine Sicherungsspinne als Schutzvorrichtung in diesem Fall gewertet werden kann, war hier vom Bundesgerichtshof zu beantworten. Der Beschuldigte hatte in einem Kaufhaus zwei Tablets entwendet und wurde bei diesem Ladendiebstahl erwischt. Beim ersten Tablet schnitt er den Draht der Sicherungsspinne mit einem Messer durch, entfernte die Verpackung und ließ das Tablet von einem weiteren Beschuldigten einstecken. Beim zweiten Tablet ließ sich die Sicherungsspinne auch ohne Messer entfernen. Bei einer Sicherungsspinne handelt es sich um einen Elektrodraht, der ein Signal abgibt, sobald er durchtrennt wird oder wenn er die Verkaufsräume verlässt