Kategorie: Diebstahl, § 242 StGB
Die scheinbar nebensächliche unbefugte Ingebrauchnahme von Fahrzeugen nach § 248b StGB ist ein Klausurklassiker in strafrechtlichen Examensfällen. Überall da, wo ein Fahrzeug nicht weggenommen werden soll, ist der unbefugte Gebrauch ausführlich zu prüfen. Ein Grund mehr die Definition der Ingebrauchnahme und ihre Fallgruppen im Schlaf zu können. Zur Erinnerung hier noch einmal der Wortlaut des § 248b Abs. 1 StGB: Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Definition: Die Ingebrauchnahme...
Die Bestrafung des erkrankten Anwaltes durch Bestellung eines Pflichtverteidigers bei Vorwürfen Diebstahl, Urkundenfälschung und Betrug.
Nach einem Bericht der Wirtschaftswoche sollen in Deutschland jährlich für ca. 1,7 Milliarden Euro Ladendiebstähle begangen werden. Aber nicht nur der Diebstahl von Kunden, sondern auch die Angestellten sind am Warenschwund beteiligt. Diebstahlstaten, die von Angestellten begangen werden, sollen sich auf über 1,6 Milliarden Euro jährlich belaufen. Trotz dieser hohen Schäden ist das Risiko, beim Ladendiebstahl erwischt zu werden, wohl immer noch gering. 85.000 Diebstähle bei einem Diebstahlswert von ca. 80 € sollen täglich nicht entdeckt oder angezeigt werden. Rechtsanwalt Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin Kreuzberg
Klappe die Dritte – auch heute geht es wieder einmal um den Tatbestand des Einbruchsdiebstahls. Nachdem wir an dieser Stelle schon den Begriff des umschlossenen Raums und den des Einbrechens wiederholt haben, folgt heute der Begriff des Einsteigens. So sitzen in der Klausur bald alle Varianten des Einbruchsdiebstahls perfekt. Zur Erinnerung hier noch einmal der Wortlaut des § 243 Abs. 1 Nr.1 StGB: In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen...
In der letzten Woche haben wir uns im Rahmen unserer fleißigen Definitionswiederholung mit dem Begriff des umschlossenen Raums befasst. Was jetzt noch fehlt sind die verschiedenen Handlungsalternativen des Einbruchsdiebstahls. Wir beginnen mit dem naheliegendem Merkmal des Einbrechens. Zur Erinnerung noch einmal der Wortlaut des § 243 Abs. 1 Nr.1 StGB: In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem...
Der Diebstahl gehört zu den Klassikern der strafrechtlichen Klausur. Eine Reihe von Problemen verbergen sich jedoch nicht in § 242 StGB selbst, sondern in seinen Qualifikationen und Regelbeispielen. Besonders der Einbruchsdiebstahl ist von besonderer Klausurrelevanz und sollte daher sicher beherrscht werden. Deshalb wiederholen wir heute den Begriff des umschlossenen Raumes in § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB, der wie folgt lautet: In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst-...
Ein Gastbeitrag von Tobias Kreher, Student in Berlin: Das Bild des Diebstahls gemäß § 242 StGB ist geprägt durch die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Ein Diebstahl liegt also typischerweise vor, wenn man in die Kasse greift und das darin befindliche Geld herausnimmt. Man hält das Geld dann tatsächlich in den Händen und kann es mitnehmen. Schwieriger wird es, wenn das Geld überhaupt nicht greifbar ist, weil es sich um virtuelles Geld handelt. Es ist in der heutigen Zeit völlig normal, dass Transaktionen und andere Geldgeschäfte nur noch virtuell erfolgen, also ohne tatsächlich erfolgende reale Übergabe des Geldes. Das geht...