Kategorie: Diebstahl mit Waffen
Die Strafe bei einem Diebstahl mit Waffen ist höher als bei einem einfachen Diebstahl.
Wer einen Diebstahl begeht, bei dem er eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, muss mit einer – im Vergleich zu einem „einfachen Diebstahl“ – erhöhten Strafe rechnen. So droht nicht nur eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe, sondern eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Was dabei unter den Begriff des „anderen gefährlichen Werkzeugs“ fällt, ist nicht nur ein beliebtes Problem in juristischen Klausuren, sondern auch häufiger Bestandteil von Gerichtsurteilen. So hatte sich beispielsweise auch das Kammergericht Berlin in seinem Beschluss vom 27. August 2019 – (4) 161 Ss 123/19...
Der Diebstahl ist ein Thema, mit welchem man sich fürs Staatsexamen und auch für die Praxis auskennen muss. In Klausuren ist es ein gern gestelltes Thema und auch in der Praxis ist der Diebstahl relevant, da er nach der Kriminalstatistik zu der am häufigsten begangenen Straftat in Deutschland zählt. Wegen einfachen Diebstahls macht sich gemäß § 242 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Der besonders schwere Fall des Diebstahls ist im anschließenden § 243 StGB geregelt und der Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl und der...
Die Frage, ob ein Gegenstand ein „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des Strafgesetzbuches darstellt, ist wohl eins der am heißesten diskutierten Themen im Strafrecht. Immer wieder muss der Bundesgerichtshof beurteilen, ob es sich bei einem konkreten Gegenstand tatsächlich um ein gefährliches Werkzeug handelt. Ein gefährliches Werkzeug ist jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Da die Qualifizierung als gefährliches Werkzeug meist ein höheres Strafmaß bedeutet, ist eine sorgfältige Einordnung zwingend erforderlich. So auch in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2021 (1 StR 347/20), in...
Der Diebstahl mit Waffen (§ 244 StGB) stellt eine Qualifikation des einfachen Diebstahls (§ 242 StGB) dar und hat anstelle von fünf Jahren eine erhöhte Höchstfreiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren. Gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB wird bestraft, wer bei einem Diebstahl Waffen oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Häufig ist hierbei jedoch unklar, welche Gegenstände als Waffen oder gefährliche Werkzeuge qualifizieren. Auch der Bundesgerichtshof musste sich in seiner Entscheidung vom 20. September 2017 (1 StR 112/17) damit befassen, ob ein Pfefferspray ein von § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB erfasstes Tatmittel darstellt. Der...
Man stelle sich einmal folgende Situation vor: Beim Einkaufen steckt man geistesabwesend und versehentlich einen Artikel ein, wobei einen das Personal erwischt. Bei der anschließenden Durchsuchung stellt sich heraus, dass man noch einen Seitenschneider mit sich trägt. Und nun der Schock – der Vorwurf des Diebstahls mit Waffen. Bei dem Seitenschneider soll es sich um ein „gefährliches Werkzeug“ gehandelt haben. Ob der Vorwurf zutreffend ist, kommt auf die konkrete Beschaffenheit des Seitenschneiders an. Die Rechtsprechung hat sich Ende letzten Jahres abermals damit beschäftigt, welche Voraussetzungen zur Annahme des Beisichführens eines gefährlichen Werkzeugs im Rahmen des schweren Raubes vorliegen müssen. In...
Der Diebstahl mit Waffen wird nach § 244 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Im Gegensatz zum „einfachen“ Diebstahl, der in § 242 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe belegt ist, ist diese Strafandrohung beachtlich, vor allem weil für den Angeklagten in jedem Fall eine Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Gerechtfertigt wird diese hohe Strafandrohung vor allem mit dem vermeintlich erhöhten Unrecht und der Gefährlichkeit des Beisichführens von Waffen und gefährlichen Werkzeugen bei Diebstählen. Dass diese Gründe jedoch nicht immer greifen, auch wenn der Täter einen gefährlichen...
In der Frage nach dem angemessenen Umgang mit Bagatelldelikten hat sich der Gesetzgeber für eine prozessuale Lösung entschieden. Anstatt darauf zu verzichten, manche Handlungen wie z. B. einfache Ladendiebstähle mit Strafe zu bedrohen und so Staatsanwaltschaft und Polizei aus den Zwängen des Legalitätsprinzips zu befreien, wird der Verfolgungszwang prozessual gelöst: Die Staatsanwaltschaft erhält die Möglichkeit, Bagatelldelikte einzustellen. Die größte Bedeutung kommt dabei § 153 Abs. 1 StPO zu. Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering...