Sittenwidrige Körperverletzung – Einwilligung in sadomasochistische Praktiken
Bei dem Urteil des Bundesgerichthofs vom 24. Mai 2004 (2 StR 505/03) handelt es sich nicht nur um einen absoluten „Klassiker“ der BGH-Rechtsprechung sondern auch um das zentrale Urteil, welches die Grenzen einer Einwilligung in eine Körperverletzung umreißt. Gemäß § 228 StGB handelt ein Täter trotz Einwilligung des Opfers in eine Körperverletzung auch dann rechtswidrig, wenn die Körperverletzung trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Anstoß dafür, dass sich der BGH mit der Frage befasste, wann eine Körperverletzung gegen die guten Sitten verstößt, war die Einwilligung des Opfers in die Vornahme lebensgefährdender Körperverletzungen durch den Täter, zum Zweck sadomasochistische Praktiken....