Kategorie: Körperverletzung

Der Qualifikationstatbestand der besonders schweren Vergewaltigung ist nicht erfüllt, wenn sich der Täter erst nach Abschluss der Gewalthandlung dazu entschließt, den Geschlechtsverkehr mit seinem Opfer durchzuführen

Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind solche Delikte, von denen man als Jurastudent außerhalb des medialen Tagesgeschehens bis zum 1. Staatsexamen noch nie etwas gehört hat. In der der Strafrechtspraxis spielen diese Delikte jedoch eine überaus große Rolle. Sie gehören zu den Fällen, in denen vor Gericht am heftigsten über den Sachverhalt gestritten wird. An einem aktuellen Beschluss vom 29.8.2012 – 4 StR 277/12, in dem sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Tatbestand der Vergewaltigung befasst hat, wird wieder einmal deutlich, wie wichtig eine eingehende und präzise Beurteilung des Sachverhaltes ist. Sachverhalt und rechtliche Würdigung des Landgerichts In der von...

Bespritzen mit Sperma erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung gem. § 223 StGB

Wenn ich an den Straftatbestand der Körperverletzung denke, fallen mir zunächst gebrochene Nasen, blaue Augen oder Schnittwunden ein. Unter Umständen muss aber kein Blut fließen und es reichen psychische Beeinträchtigungen. Das Amtsgericht Lübeck hatte sich in seiner Entscheidung vom 08.06.2011 mit einem eher außergewöhnlichen Sachverhalt zur Körperverletzung nach § 223 StGB zu befassen: Der Angeklagte hatte eine Frau mit zuvor abgefülltem Sperma im Bereich des Gesäßes bespritzt. Die Geschädigte bemerkte die feuchte Stelle im Rückenbereich und erkannte durch den Geruch, dass es sich bei der auf ihrer Kleidung befindlichen Flüssigkeit um Sperma handelte. Die Geschädigte litt als Folge der Tat...