Kategorie: Mord / Totschlag
Das Strafrecht kennt drei Vorsatzformen: dolus directus 1. Grades (Absicht), dolus directus 2. Grades (direkter Vorsatz) und dolus eventualis (bedingter Vorsatz). Die Abgrenzung zwischen diesen Vorsatzformen kann in bestimmten Fällen besonders relevant werden. So auch bei der Feststellung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe. Mit der Wichtigkeit dieser Abgrenzung musste sich auch der Bundesgerichtshof (6 StR 320/21) in seinem Beschluss vom 8. März 2022 beschäftigen. In dem, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt drückte der Angeklagte oftmals die Wut über sein Stiefkind aus, welches seine Lebensgefährtin mit in die Beziehung brachte. Er schlug den Säugling bereits in der Vergangenheit mehrmals. Als...
Die Feststellung, ob es sich um einen Totschlag gemäß § 212 Strafgesetzbuch (StGB) oder einen Mord gemäß § 211 StGB handelt, ist essenziell. Während die Strafe bei einem Totschlag im § 212 StGB als nicht unter 5 Jahren normiert ist, ist für einen Mord eine lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen. Für die Annahme eines Mordes muss eines der Mordmerkmale vorliegen. Eines davon ist die Heimtücke, mit der sich auch der Bundesgerichtshof (1 StR 397/21) in seinem Beschluss vom 18. November 2021 beschäftigen musste. Das Mordmerkmal der Heimtücke liegt dann vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu Tatbegehung...
In der juristischen Ausbildung sieht sich jeder Student mit den niedrigen Beweggründen im Rahmen des Mordes, sei es in zahlreichen strafrechtlichen Klausuren oder Hausarbeiten, immer wieder konfrontiert. Insofern ist es vor diesem Hintergrund unentbehrlich, sich mit der Definition und der Bedeutung dieses Mordmerkmals vertraut zu machen. Für das fundamentale Verständnis ist zunächst erwähnenswert, dass drei Gruppen an Mordmerkmalen existieren. Die (sonstigen) niedrigen Beweggründe zählen zu der ersten Gruppe. Man sollte sich zudem vergegenwärtigen, dass dieses Mordmerkmal Teil der subjektiven Merkmale ist und eben deshalb von subjektiven Elementen getragen wird. So sind Beweggründe dann als „niedrig“ anzusehen, wenn sie sittlich auf...
Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird gem. § 218 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hierunter fällt jede Einwirkung auf die Schwangere oder die sog. Leibesfrucht, die zum Absterben letzterer führt. Als Leibesfrucht bezeichnet man den ungeborenen Menschen, beginnend mit dem Abschluss der Einnistung des befruchteten menschlichen Eies in der Gebärmutter. Indes kann ein Schwangerschaftsabbruch in bestimmten Situationen straffrei sein. So kann ein Schwangerschaftsabbruch straflos sein, wenn rechtfertigende Indikationen vorliegen. Dies ist beispielsweise gem. § 218a Abs. 2 StGB anzunehmen, wenn für die Schwangere Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des...
Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird gem. § 212 Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Hierbei ist im Rahmen des subjektiven Tatbestands ein Tötungsvorsatz erforderlich, wobei ein bedingter Vorsatz ausreicht. In rechtswissenschaftlichen Strafrechtsklausuren begegnet einem häufig die Problematik der Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit, so dass es essentiell ist, sich damit auseinanderzusetzen. In dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 2021 (4 StR 312/20) musste sich der Bundesgerichtshof damit befassen, wann bei einem gefährlichen Fahrmanöver eines Autofahrers ein bedingter Tötungsvorsatz angenommen werden kann. In dem, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Fall fuhr...
Eine heimtückische Tötung nach § 211 Abs. 2 StGB liegt dann vor, wenn der Täter in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Hierbei ist wesentlich, dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet – also arglos ist – in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Im Rahmen einer heimtückischen Tötung erfordert das heimtückische Handeln kein „heimliches“ Vorgehen. Das Opfer kann auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr...
Im Falle einer vorangegangenen Tatprovokation, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein minder schwerer Fall des Totschlags gem. § 213 StGB angenommen werden. Hierbei sind Misshandlung und schwere Beleidigung relevante Provokationen i. S. v. § 213 1. Alt. StGB. Liegen diese Voraussetzungen vor, setzt die Strafrahmenmilderung ferner voraus, dass der Täter „ohne eigene Schuld“ zum Zorn gereizt wurde. Das ist anzunehmen, wenn der Täter bei wertender, auf den Tatzeitpunkt abstellender Betrachtung keine genügende Veranlassung zur Provokation gegeben hat. Falls das Verhalten des Geschädigten eine verständliche und verhältnismäßige Reaktion auf vorangegangenes Tun des Täters ist, sind die Voraussetzungen der Privilegierung nicht erfüllt. Mit...