Kategorie: Besonderer Teil StGB
Eine heimtückische Tötung nach § 211 Abs. 2 StGB liegt dann vor, wenn der Täter in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Hierbei ist wesentlich, dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet – also arglos ist – in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Im Rahmen einer heimtückischen Tötung erfordert das heimtückische Handeln kein „heimliches“ Vorgehen. Das Opfer kann auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr...
Die Frage, ob ein Gegenstand ein „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des Strafgesetzbuches darstellt, ist wohl eins der am heißesten diskutierten Themen im Strafrecht. Immer wieder muss der Bundesgerichtshof beurteilen, ob es sich bei einem konkreten Gegenstand tatsächlich um ein gefährliches Werkzeug handelt. Ein gefährliches Werkzeug ist jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Da die Qualifizierung als gefährliches Werkzeug meist ein höheres Strafmaß bedeutet, ist eine sorgfältige Einordnung zwingend erforderlich. So auch in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2021 (1 StR 347/20), in...
Eine Körperverletzung nach § 223 StGB liegt dann vor, wenn man eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Im Falle einer Körperverletzung droht dem Täter dann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Eine Gesundheitsschädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung kann in der Herbeiführung eines Rauschzustandes liegen, wenn der Rausch etwa zur Bewusstlosigkeit führt oder der Betroffene sich übergeben muss. In seinem Beschluss vom 18. Februar 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (4 StR 437/20) mit der Frage befassen, ob die Verabreichung von Alkohol durch einen Dritten eine Körperverletzung darstellt. Im vorliegenden, dem Beschluss des Bundesgerichtshofes...
Der Versuch begegnet einem in strafrechtlichen Klausuren sowie in der Praxis gewiss immer wieder. Gemäß § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Die Problematik des Bestimmens dieses Zeitpunkts, wann genau man zu einer Tat unmittelbar ansetzt, wurde vom Bundesgerichtshof in diversen Urteilen veranschaulicht. Demnach muss der Täter aus eigener subjektiver Sicht die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten haben, sodass die eigene Handlung ohne weitere wesentliche Zwischenschritte in den Taterfolg mündet, das Rechtsgut mithin bereits konkret gefährdet erscheint. Für den Versuchsbeginn beim Diebstahl reicht regelmäßig ein Angriff auf...
Im Falle einer vorangegangenen Tatprovokation, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein minder schwerer Fall des Totschlags gem. § 213 StGB angenommen werden. Hierbei sind Misshandlung und schwere Beleidigung relevante Provokationen i. S. v. § 213 1. Alt. StGB. Liegen diese Voraussetzungen vor, setzt die Strafrahmenmilderung ferner voraus, dass der Täter „ohne eigene Schuld“ zum Zorn gereizt wurde. Das ist anzunehmen, wenn der Täter bei wertender, auf den Tatzeitpunkt abstellender Betrachtung keine genügende Veranlassung zur Provokation gegeben hat. Falls das Verhalten des Geschädigten eine verständliche und verhältnismäßige Reaktion auf vorangegangenes Tun des Täters ist, sind die Voraussetzungen der Privilegierung nicht erfüllt. Mit...
Der Versuch begegnet einem in strafrechtlichen Klausuren sowie in der Praxis gewiss immer wieder. Insbesondere die Abgrenzung der Versuchsstrafbarkeit zur Vorbereitungshandlung ergründet dabei immer wieder Probleme, da nicht jede Vorbereitungshandlung einer Straftat unter die Versuchsstrafbarkeit fällt. Gemäß § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Die Problematik des Bestimmens dieses Zeitpunkts, wann genau man zu einer Tat unmittelbar ansetzt, wurde vom Bundesgerichtshof in diversen Urteilen veranschaulicht. Dementsprechend muss der Täter aus eigener subjektiver Sicht die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten haben, sodass die eigene Handlung ohne weitere wesentliche...
Die Urkundendelikte sind sehr praxisrelevant und gehören auch in Examensklausuren zu den absoluten Klassikern. Zumindest der Tatbestand der Urkundenfälschung sollte daher beherrscht werden. Aber auch die anderen Tatbestände, die der Urkundenfälschung in den §§ 267 ff. StGB folgen, sollten nicht vernachlässigt werden. Insbesondere die Urkundenunterdrückung gemäß § 274 StGB wollen wir uns heute anschauen. In § 274 Abs. 1 StGB heißt es: Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen einen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt. Urkundenunterdrückung...