Kategorie: Besonderer Teil StGB
Die Erregung öffentlichen Ärgernisses stellt in Deutschland gemäß § 183a StGB (Strafgesetzbuch) eine Straftat dar. Aber was ist unter diesem Begriff genau zu verstehen? Wann macht man sich strafbar? In § 183a StGB heißt es indes wie folgt: „Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.“ Um sich strafbar zu machen, muss eine sexuelle Handlung vorgenommen werden, wobei der sexuelle Bezug nach dem äußeren Erscheinungsbild erkennbar sein muss. Lediglich schriftliche oder mündliche Äußerungen...
Während exhibitionistische Handlungen im Rahmen des Studiums kaum eine Rolle spielen, hört man in der Praxis des Öfteren von Vorfällen, in denen Männer ihr Geschlechtsteil in der Öffentlichkeit zeigen. Ein solches Verhalten kann eine exhibitionistische Handlung darstellen und gemäß § 183 StGB (Strafgesetzbuch) bestraft werden. § 183 Abs. 1 StGB lautet indes wie folgt: „Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ Die Vorschrift schützt den Einzelnen vor aufgedrängter Konfrontation mit fremder und beziehungsloser Sexualbetätigung, die häufig als schockierend und bedrohlich empfunden wird und zu nachhaltigen...
Wer eine andere Person bei deren Straftat unterstützt, kann sich wegen Beihilfe zu der Tat strafbar machen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Haupttat durch die Hilfeleistung in irgendeiner Weise gefördert oder erleichtert wird. Eine typische Beihilfehandlung ist das Schmierestehen, um die Begehung einer Straftat abzusichern. Physische Beihilfe kann dadurch erfolgen, dass der Beschuldigte den Täter bei der Haupttat motivierend bestärkt. Unter welchen Voraussetzungen eine Beihilfe durch aktives Tun konkret vorliegt, beschäftigte den Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2018 (1 StR 597/18). Vorliegend hatte der Angeklagte einen Dritten zu dem Wohnanwesen des später Betroffenen gefahren und dann sowohl den...
Der Begriff des gefährlichen Werkzeugs ist so streitumrankt wie wohl kaum ein anderer Begriff im besonderen Teil des Strafgesetzbuchs. Aufzufinden ist er in § 224 Absatz 1 Nr. 2 StGB bezüglich der Körperverletzung, jedoch auch in § 244 Absatz 1 Nr. 1a StGB und in § 250 Absatz 1 Nr. 1a StGB im Rahmen der Diebstahls- und Raubdelikte. Angesichts der Häufigkeit entsprechender Straftaten hat die Frage, wann ein bestimmter Gegenstand ein gefährliches Werkzeug darstellt, erhebliche Praxisrelevanz. Die Folge hiervon ist eine stark ausdifferenzierte Einzelfallrechtsprechung, welche die Werkzeugqualität einzelner Gegenstände zum Thema hat. Der heutige Beitrag befasst sich mit einem BGH-Urteil...
Strafbarkeit wegen schwerer Brandstiftung kann nicht nur bei Brand des Tatobjekts vorliegen, sondern kann gemäß § 306 Absatz 1 StGB bereits dann gegeben sein, wenn der Täter ein Gebäude, welches der Wohnung von Menschen dient, durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Es ist somit nicht erforderlich, dass das Gebäude selbst Feuer fängt. Vielmehr genügt es, wenn die Zerstörungsfolgen im Zuge der Brandlegung entstehen. Es liegen unzweifelhaft entsprechende Zerstörungsfolgen vor, wenn die Brandlegung in einem rein zu Wohnzwecken dienenden Gebäude erfolgt und dieses anschließend nicht mehr bewohnbar ist. Fraglich ist jedoch der Umgang mit zu Wohn- und Gewerbezwecken gemischt genutzten...
Die Frage, ob ein ärztlicher Heileingriff den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt, hat sich als ein Dauerbrenner medizinstrafrechtlicher Erörterungen erwiesen und muss auch immer wieder vom Bundesgerichtshof entschieden werden. In seiner Entscheidung vom 26. Mai 2020 (2 StR 434/19) musste sich der Bundesgerichtshof nun mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Körperverletzung auch dann vorliegt, wenn der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit nicht durch einen Arzt, sondern durch eine Pflegekraft sogleich aber in heilender Absicht erfolgt. Auch musste er sich damit beschäftigen, ob in einem solchen Fall eine rechtfertigende Einwilligung in Betracht kommt. Der Angeklagte war vorliegend als examinierte Pflegekraft in...
Wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften macht sich strafbar, wer gemäß § 184b Absatz 1 Nr. 1c StGB einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet, der die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes zum Gegenstand hat. Hierbei stellt sich die Frage, wodurch eine bildliche Wiedergabe als „aufreizend“ qualifiziert wird. Ein gängiges Beispiel sind Familienfotos von nackten Kindern. Dem Sinn des § 184b Absatz 1 Nr. 1c StGB entspricht es gerade nicht, harmlose Aufnahmen als kinderpornographische Inhalte zu qualifizieren. Somit ist fraglich, nach welchen Kriterien eine Wiedergabe aufreizend ist. Möglich ist es, sowohl auf den objektiven Inhalt der Aufnahme oder...