Kategorie: Besonderer Teil StGB

Notwendige Verteidigung bei einer Wiedererkennung des Täters auf Facebook

Immer wieder werde ich von Mandanten gefragt, ob es im Strafrecht die Möglichkeit einer Prozesskostenhilfe gibt. Bei meiner Antwort blicke ich dann häufig in enttäuschte Gesichter. Das Strafrecht kennt keine Prozesskostenhilfe. Im Strafrecht gibt es lediglich das Rechtsinstitut der notwendigen Verteidigung, das in § 140 StPO geregelt ist. Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, so bestellt das Gericht dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger, dessen Kosten zwar zunächst von der jeweiligen Landeskasse getragen werden. Wird der Angeklagte allerdings verurteilt, so muss er die durch das Gerichtsverfahren entstandenen Kosten, also auch die des Pflichtverteidigers, erstatten. Im Ergebnis heißt dies oft, dass Beschuldigte die Kosten eines Strafverfahrens tragen muss.

Der Begriff des Missbrauchs bei der Untreue

Die Untreue gehört zu den Delikten, die bei Examenskandidaten äußerst unbeliebt sind. Zu kompliziert scheint der Aufbau des Tatbestandes. Und auch die Tatmodalitäten sowie das Erfordernis der Vermögensbetreuungspflicht sind von zahlreichen Einzelfallentscheidungen geprägt, deren Lektüre in der Regel Zeit in Anspruch nimmt. Was jedoch in Klausuren kurz zusammengefasst werden muss, sind die Definitionen der einzelnen Tatbestandsmerkmale. Wir helfen deshalb heute bei dem Begriff des Missbrauchs.

„Schmierestehen“ vorzeitig abgebrochen – keine Strafbarkeit wegen Beihilfe

Wer eine andere Person bei deren Straftat unterstützt, kann sich wegen Beihilfe zu der Tat strafbar machen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Haupttat durch die Hilfeleistung in irgendeiner Weise gefördert oder erleichtert wird. Eine typische Beihilfehandlung ist das Schmierestehen, um die Begehung einer Straftat abzusichern. Allerdings muss auch beim Schmierestehen genau geprüft werden, ob dadurch die Straftat tatsächlich gefördert wurde. Dies zeigt ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 17. Mai 2018 – 1 StR 108/18.

Körperverletzung durch psychische Reaktionen?

Im Ergebnis wurde festgestellt, dass rein emotionale Reaktionen auf Aufregungen, wie etwa starke Gemütsbewegungen oder andere Erregungszustände keine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung im Rahmen der Körperverletzung gemäß § 223 StGB darstellen. Erforderlich sei vielmehr, dass infolge psychischer Belastungen ein psychosomatisch krankhafter Zustand entsteht. Von besonderer Relevanz in Bezug auf diese Problematik sind Fälle von Nachstellung, sogenanntem Stalking.

Forschung zu unverhältnismäßiger Polizeigewalt in Deutschland

Da Gewalt von Polizeibeamten in der öffentlichen Debatte bislang wenig Beachtung gefunden hat und nahezu unerforscht ist, hat die Ruhr Universität Bochum nun ein Forschungsprojekt zu diesem Thema ins Leben gerufen. Hier soll das Dunkelfeld von Polizeigewalt beleuchtet und herausgefunden werden, welche Personengruppen in welchen Situationen Opfer rechtswidriger Polizeigewalt werden.