Kategorie: Räuberische Erpressung
Neben der Erpressung und dem Raub gibt es noch die räuberische Erpressung, die diese beiden Tatbestände miteinander verbindet. Nach § 255 Strafgesetzbuch (StGB) wird die Erpressung, die durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen wird, gleich eines Raubes bestraft. Auch die Qualifikationen des Raubes sind also anwendbar. § 250 StGB regelt den schweren Raub (Abs. 1), den besonders schweren Raub (Abs. 2) und den minder schweren Fall des Raubes (Abs. 3). Mit einer Variante des besonders schweren Raubes bzw. der besonders schweren räuberischen Erpressung, in der es um das...
Um sich wegen Erpressung nach § 253 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar zu machen, muss durch eine Nötigung ein Vermögensschaden beim Geschädigten herbeigeführt werden. Qualifikation dazu ist die räuberische Erpressung gem. § 255 StGB. Dafür muss ein qualifiziertes Nötigungsmittel verwendet werden. Dieses liegt vor, wenn die Gewalt gegen eine Person gerichtet wird oder wenn mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben gedroht wird. Wer den Straftatbestand der räuberischen Erpressung nach § 255 StGB erfüllt, ist gleich einem Räuber zu bestrafen, weshalb auch die Vorschriften zum schweren Raub und zum Raub mit Todesfolge (§§ 250, 251 StGB) anzuwenden sind. Wann beim Raub bzw....
Der Raub gem. § 249 Strafgesetzbuch (StGB) ist nicht immer problemlos von der räuberischen Erpressung nach § 255 StGB zu unterscheiden. So heißt es im § 249 Abs. 1 StGB: „Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.“ Eine räuberische Erpressung gem. § 255 StGB besteht dahingegen, wenn die Voraussetzungen des § 253 StGB vorliegen, der die Erpressung regelt, und die Erpressung nach §...
Im Strafverfahren können verschiedenste Beweismittel eingesetzt werden. Sie können in Personen- und Sachbeweise unterteilt werden. Zu den Personenbeweisen zählen Zeugenaussagen und das Geständnis des Täters. Sachbeweise sind dagegen Spuren, Gutachten und Tatmittel. Eines der gebräuchlichsten Beweise ist der Zeugenbeweis, der aber durch Falschaussagen und allgemein durch eine fragliche Glaubwürdigkeit nicht selten zu Problemen führt. Mit der Wiedererkennung des Angeklagten durch einen Zeugen hat sich der Bundesgerichtshof (6 StR 516/22) in seinem Beschluss vom 8. Februar 2023 beschäftigt. Der Angeklagte im vorliegenden Fall wurde wegen räuberischer Erpressung, Diebstahls sowie Körperverletzung unter Einbeziehung anderweitig erkannter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren...
Wer eine Straftat begeht, der muss damit rechnen, dass er auch den Straftatbestand einer Qualifikation erfüllt und sich somit der Strafrahmen erhöht. So ist die räuberische Erpressung gem. § 255 StGB beispielsweise eine Qualifikation zur Erpressung nach § 253 StGB. Doch worin unterscheiden sie sich? Während bei der Erpressung eine Nötigung durch Gewalt oder eine Drohung mit einem empfindlichen Übel reicht, durch den der Vermögensschaden beim Opfer herbeigeführt werden soll, ist bei der räuberischen Erpressung ein qualifiziertes Nötigungsmittel notwendig. Die Nötigung muss durch Gewalt gegen eine Person geschehen und gedroht werden muss mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben....
Die Strafbarkeit eines Täters wegen räuberischer Erpressung setzt als Äquivalent zum Vermögensschaden beim Raub einen Vermögensnachteil bei dem Geschädigten voraus. Im Zuge weitläufiger Überschneidungen beider Begriffe wird ein weiter Teil der Rechtsprechung bezüglich des Begriffs des Vermögensschadens auch auf den des Vermögensnachteils übertragen; unter anderem auch die BGH-Rechtsprechung zum Begriff der schadensgleichen Vermögensgefährdung. Eine Vermögensgefährdung ist dann geeignet einen Vermögensnachteil zu begründen, wenn im Einzelfall durch die Verfügung des Geschädigten das Vermögen konkret gefährdet wird, mit wirtschaftlichen Nachteilen also ernstlich zu rechnen ist. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der Täter Kenntnis von den geheimen Zugangsdaten des Bankkontos des...
Gemäß § 255 StGB macht sich wegen räuberischer Erpressung strafbar, wer die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begeht. Wichtig ist, dass zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels (Gewalt oder Drohung) ein sog. finaler Zusammenhang besteht. Der Einsatz des Nötigungsmittels muss aus Sicht des Täters demnach objektiv erforderlich oder kausal für die Erlangung des erstrebten Vorteils sein. Dies betonte auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27. März 2019 (2 StR 465/18) noch einmal. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem die zwei Angeklagten über Marihuana verfügten,...