Kategorie: Räuberische Erpressung
Ein strafrechtlicher Rücktritt vom Versuch ist gemäß § 24 Abs. 1 StGB gegeben, wenn ein Täter freiwillig eine weitere Ausführung seiner Tat aufgibt (bei einem unbeendeten Versuch) oder deren Vollendung verhindert (bei einem beendeten Versuch). In seiner Entscheidung vom 05. Juni 2019 (1 StR 34/19) musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, ob bei einem Rücktritt von einem beendeten Versuch an die Verhinderung des Erfolgseintritts über die bloße Ursächlichkeit des Rücktrittsverhalten hinaus weitere Anforderungen zu stellen sind. In dem vorliegenden Fall kaufte sich der Angeklagte fünf Gläser mit Babynahrung, öffnete diese und fügte der Babynahrung jeweils eine tödliche Dosis...
Häufig genügt ein Blick in den Spamordner des eigenen E-Mail-Postfachs, um mit Vorschlägen für Anlagemöglichkeiten mit horrenden Renditeversprechen überhäuft zu werden. In vielen Fällen stecken hinter solchen Angeboten jedoch „Schneeballsysteme“, welche zur Folge haben, dass die eigene Investition kaum mehr zurückgeholt werden kann. Diese Erfahrung machte auch der Angeklagte im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2019 (1 StR 386/19) und ließ sich einen besonders kreativen Weg einfallen, um wieder an sein Geld zu gelangen. Der Angeklagte versuchte mittels räuberischer Erpressung gemäß § 253, 255 StGB den ihm, ihm nach seiner Überzeugung zustehenden Anspruch auf Rückzahlung der eigenen Investition durchzusetzen....
Der Bundesgerichtshof hat sich mit Beschluss vom 04. Juni 2019 – 4 StR 116/19 – zu den Merkmalen eines qualifizierten Nötigungsmittels im Sinne der §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB geäußert.
Zueignungsabsicht ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH gegeben, wenn sich der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die Substanz oder den Sachwert der fremden Sache einverleiben (Aneignung) und den Eigentümer dauerhaft von der Sachherrschaft ausschließen (Enteignung) will. An der Aneignung fehlt es, wenn die Sache nur zum Zwecke der Gebrauchsanmaßung weggenommen oder wenn sie lediglich zerstört, vernichtet, weggeworfen, beschädigt oder beiseite geschafft oder der Eigentümer durch den Sachentzug geärgert werden soll
Es wird spannend – der zweite Senat des Bundesgerichtshofes (BGH) beabsichtigt wieder einmal, seine Rechtsprechung zu ändern. Dieses Mal geht es um nicht weniger als den durch die Rechtsprechung über Jahre modifizierten strafrechtlichen Vermögensbegriff, zu dem der zweite Senat einen sehr lesenswerten und interessanten Anfragebeschluss vom 01.06.2016 – 2 StR 335/15 verfasst hat. Würden sich die anderen Senate des BGH der Rechtsansicht des zweiten Senats anschließen, so würde der verbotene Besitz von Drogen zukünftig nicht mehr unter den Vermögensbegriff fallen. Das hätte zur Folge, dass das Erpressen oder betrügerische Erlangen von Betäubungsmitteln kein Vermögensdelikt mehr erfüllen würde. Allein Verstöße gegen...
Die Durchführung eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens ist an die Einhaltung bestimmter Verfahrensgrundsätze gebunden. Dazu gehört auch der Umstand, dass einer Durchführung des Strafverfahrens keine Verfahrenshindernisse entgegenstehen dürfen. Ein solches Verfahrenshindernis kann sich aus dem Verbot der Doppelbestrafung bzw. dem Verbot der Doppelverfolgung (ne bis in idem) ergeben. Dieses Verbot ist einerseits in Artikel 103 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) verankert, findet sich aber ebenso in Artikel 50 der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh) und Artikel 54 des Schengen-Durchführungs-Übereinkommens (SDÜ). Über die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein solches „Europäisches Doppelverfolgungsverbot“ aus Art. 54 SDÜ i.V.m. Art. 50 GRCh vorliegt, hat nun der Europäische Gerichtshof...
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wieder einmal eine wichtige Entscheidung zur Zueignungsabsicht von Daten auf Mobiltelefonen veröffentlicht. Egal ob kurz vor dem Examen oder im strafrechtlich geprägten Berufsalltag – jeder sollte die wichtigsten Aspekte dieser Entscheidung kennen, zumal die Fallkonstellationen zum Handydiebstahl stetig komplexer werden. Handydaten werden immer wichtiger, die Begründung der Zueignungsabsicht fällt dagegen oftmals schwer, wenn das Mobiltelefon selbst eigentlich nebensächlich ist. Doch um was ging es genau? Der BGH hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem die Angeklagten dem Geschädigten das Handy wegnahmen, um es auf etwaige Videos zu untersuchen und diese zu löschen. Das Handy selbst...