Kategorie: Schwarzfahren; § 265a StGB
Wer beim Schwarzfahren erwischt wird, denkt regelmäßig nicht an die strafrechtlichen Konsequenzen. Neben der Erhebung des erhöhten Beförderungsentgelt droht eine Strafanzeige wegen Beförderungserschleichung oder auch Erschleichen von Leistungen gem. § 265a StGB. Als Strafe sieht § 265a StGB für jedes Schwarzfahren Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor.
In der Berliner Zeitung gab es in dieser Woche einen Artikel zum Schwarzfahren, indem die Rechtslage bei Fahrausweiskontrollen geschildert wurde. Wer öfter mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fährt, sollte sich diesen Artikel einmal durchlesen. Es kann schließlich nicht schaden zu wissen, was Kontrollierende bei Bus und Bahn dürfen und wie man seine Rechte bei der nächsten Fahrausweiskontrolle einfordern kann.
Wer hätte das Gedacht – höhere Strafen haben keine Auswirkung auf das Schwarzfahren! In der Kriminologie gibt es die Ansicht, dass hohe Strafen abschrecken. Obwohl in Amerika viele Menschen in Todeszellen sitzen, werden weiterhin Straftaten begangen. Nicht nur am oberen Ende der Kriminalität versagt die Abschreckung. Auch beim Schwarzfahren hat die Erhöhung der Strafe von 40,00 € auf 60,00 € keine Auswirkungen gezeigt. Nach einem Bericht von rp-online soll die Anzahlt der Schwarzfahren nach Erhöhung des Beförderungsentgeltes nicht zurückgegangen sein, vielmehr sollen genauso viele Menschen beim Schwarzfahren erwischt worden sei. Neben dem Erhöhten Beförderungsentgelt droht noch eine Anzeige wegen Beförderungserschleichung...
Am 23. Mai 2016 hat der Bundesinnenminister die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) für das Jahr 2015 vorgestellt. Die PKS stellt jedes Jahr Kriminalität in Zahlen dar und lässt Schlüsse auf bestimmte Zusammenhänge und Entwicklungen zu. Für das Jahr 2015 ist im Vergleich zum Vorjahr vor allem ein Anstieg der Fälle im Bereich des Diebstahls zu verzeichnen, insbesondere beim Ladendiebstahl. Daneben wurden auch mehr Rauschgiftdelikte erfasst, also Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Die Berliner PKS für das Jahr 2015 zeigt ähnliche Entwicklungen auf. Auch in Berlin haben Fälle von Diebstahl und Betrug zugenommen. Am auffälligsten jedoch ist in Berlin die Zunahme im...
Wer hätte das gedacht: Wer im ICE eine gefälschte Fahrkarte vorzeigt, riskiert die Verhaftung durch die Bundespolizei:
Ein Gastbeitrag von Rebekka Franke, Studentin an der Freien Universität Berlin In dem Beschluss vom 15.12.2015 – 17 Qs 71/15 beschäftigt sich das Landgericht Stuttgart mit der Frage, ob ein Sachverständiger als neues Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO einen Wiederaufnahmegrund darstellen kann. Vorausgegangen war ein Verfahren des Amtsgerichts Stuttgart, in welchem der Verurteilte wegen Erschleichen von Leistungen unter anderem zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Monaten und einer Woche bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilte wurde. Das Urteil ist rechtskräftig geworden. In der Folge stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Zur Begründung des Antrags legte er...
Nach einem Bericht von Spiegel-Online soll es im letzten Jahr zu einem starken Anstieg von Schwarzfahrten in Berlin gekommen sein. Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin
Es ist eine weit verbreitete Annahme, man würde sich nicht wegen Beförderungserschleichung (Schwarzfahren) strafbar machen, wenn man nur deutlich genug darauf hinweist, kein Ticket zu haben. Manche hängen sich dafür ein Schild um, andere tragen eine Mütze, auf der geschrieben steht „Ich fahre schwarz“. Diese Idee hatte auch ein Mann, der mit einem ICE der Deutschen Bahn schwarzgefahren ist. Sein Plan ging jedoch nicht auf. Das OLG Köln hat am 28. September 2015 (III-1 RVs 118/15) die Verurteilung wegen Erschleichen von Leistungen gem. § 265a StGB bestätigt. Ausschlaggebend war unter anderem, dass die Mitarbeiter der Bahn den Schriftzug „Ich fahre...