Besonders schwerer Fall des Diebstahls – Öffnung eines verschlossenen Behältnisses mit dem ordnungsgemäßen Schlüssel
Wer seine Wertgegenstände vor dem Zugriff Dritter schützen möchte schließt diese regelmäßig in einem Tresor oder einem vergleichbaren verschließbaren Behältnis ein. Angesichts dessen normiert § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB, dass sich ein Täter wegen einem besonders schweren Fall des Diebstahls strafbar macht, wenn er eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis gegen eine Wegnahme besonders gesichert ist und unterstellt entsprechend weggeschlossene Gegenstände über § 242 StGB hinausgehend strafrechtlichem Schutz. Mit was sich § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB jedoch nicht ausdrücklich befasst, sind die Anforderungen, welche an die Öffnung des verschlossenen Behältnisses...