Abgrenzung: Das „Stealthing“ – Kondom heimlich weggelassen
Der Sexuelle Übergriff ist im § 177 Abs. 1 StGB geregelt: „Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“ Mit der Frage, ob das sogenannte „Stealthing“ nach dem § 177 Abs. 1 StGB strafbar ist, musste sich der Bundesgerichtshof (3 StR 372/22) in seinem Beschluss vom 13. Dezember 2022 beschäftigen. Beim Stealthing wird das Benutzen eines Kondoms vorgetäuscht. Auch der Angeklagte im hiesigen...