Kategorie: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs
Der § 201a StGB regelt die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen. Dabei sind verschiedene Varianten denkbar. Nach Abs. 1 Nr. 1 wird z.B. „mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt“. Mit den Einzelheiten der Voraussetzungen hat sich das Landgericht Stuttgart (5 Qs 8/23) in seinem Beschluss vom 13. Februar 2023 beschäftigt. Der Angeklagte im hiesigen Fall begab sich...
Im Zeitalter des technischen Fortschritts, in dem es neben Smartphones auch Webcams, sog. „Spycams“ und co. gibt, ist es möglich, dass alles und jeder jederzeit aufgenommen und mit rasanter Geschwindigkeit über das Internet verbreitet und mit unzähligen Personen geteilt wird. Dies kann zu Problemen führen, wenn es sich dabei um unbefugte Aufnahmen handelt, die den höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person betreffen und daher strafrechtlich von Relevanz sind. Konkret betroffen ist dann häufig der Straftatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs gemäß § 201a StGB, der eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vorsieht. Der Gesetzgeber bezweckte mit der Einführung der am 6....
Mit der Neuregelung des § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) beabsichtigte der Gesetzgeber dem hinsichtlich Bildaufnahmen des nackten menschlichen Körpers bestehenden Opferinteresse, gerecht zu werden. Der § 201a Absatz 1 Nr. 4 StGB spricht insoweit davon, dass sich ein Täter wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen dann strafbar macht, wenn er eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 der Vorschrift bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt. Angesichts des Verweises auf Aufnahmen im Sinne der Nummern 1 und 2 ist...