Kategorie: Wohnungseinbruchdiebstahl
Der klausurrelevante § 244 Strafgesetzbuch (StGB) normiert Qualifikationen zum Diebstahl gemäß § 242 StGB und enthält dabei drei verschiedene Tatvarianten. Wenn der Grundtatbestand des § 242 StGB einschlägig ist, kann der § 244 StGB geprüft werden und der Strafrahmen verschiebt sich von einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu zehn Jahren. Eine der Tatvarianten ist der Wohnungseinbruchdiebstahl, der im § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB geregelt ist. Dieser ist anzunehmen, wenn der Täter bei der Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem...
Der Versuch einer Straftat taucht in strafrechtlichen Klausuren sowie in der Praxis freilich immer wieder auf. Dabei ergründet insbesondere die Abgrenzung der Versuchsstrafbarkeit zur Vorbereitungshandlung immer wieder Probleme. Was genau ist überhaupt unter dem Versuch einer Straftat zu verstehen? Gemäß § 22 Strafgesetzbuch (StGB) versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Die Problematik des Bestimmens dieses Zeitpunkts, wann genau man zu einer Tat unmittelbar ansetzt, wurde vom Bundesgerichtshof in diversen Urteilen veranschaulicht. Demzufolge muss der Täter aus eigener subjektiver Sicht die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten haben, so dass die...
Der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2020 (3 StR 526/19) zugrunde liegende Angeklagte ließ sich eine besonders kreative Vorgehensweise einfallen, um die Entdeckung seiner Wohnungseinbrüche zu vermeiden. Er beschloss vorrangig in die Häuser von Verstorbenen einzubrechen. Hierfür informierte er sich über entsprechende Todesfälle durch Traueranzeigen in der Tageszeitung. Im Anschluss hieran drang der Angeklagte in drei Fällen mitunter unter Unterstützung eines Mittäters in die Häuser von zuvor Verstorbenen ein. Dies erfolgte, indem der Beschuldigte die Fenster oder Terassentüren der jeweiligen Immobilen aufhebelte. Ein Ende fand das Vorgehen des Angeklagten als dieser im letzten Tatobjekt auf vier sich versteckende...
In unserer wöchentlichen Definitionsreihe widmen wir uns heute mal wieder um einen absoluten Klassiker – den Wohnungseinbruchsdiebstahl. Es ist noch gar nicht lange her, dass der Wohnungseinbruchsdiebstahl aus den Regelfällen des § 243 StGB herausgenommen und zur Qualifikation erhoben wurde, um das Sicherheitsgefühl der Bürger zu stärken und die Zahl der Einbrüche durch die erhöhte Strafandrohung zu senken. Doch wann ist ein Raum eigentlich eine Wohnung im Sinne des Gesetzes? § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB lautet: Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat...
Was genau unter unmittelbarem Ansetzen zu einer Tat zu verstehen ist, hat der Bundesgerichtshof in zahlreichen Urteilen konkretisiert. Das Versuchsstadium erstreckt sich schon auf Handlungen, die im ungestörten Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung unmittelbar einmünden sollen. Es ist demzufolge erforderlich, dass man zur objektiven Angriffshandlung ansetzt und das geschützte Rechtsgut in eine konkrete, nahe Gefahr bringt. Man spricht hierbei von der Überschreitung der Schwelle zum „Jetzt-geht-es-los“.
Und schon wieder hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung veröffentlicht, die sich Examenskandidaten gut merken sollten. Denn Gegenstand der Entscheidung ist der beliebte Themenkomplex des Diebstahls, oder genauer gesagt des Wohnungseinbruchdiebstahls, anhand dessen sich allerlei Problemwissen prüfen lässt. Der BGH hat sich in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2016 – 1 StR 462/16 mit der Frage beschäftigt, ob ein Wohnmobil, wenn es im Urlaub genutzt wird, eine Wohnung im Sinne des § 244 StGB darstellt und somit der erhöhten Straferwartung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe unterliegt. Anlass war die Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Würzburg, durch...
Nach fast drei Jahren Ungewissheit steht nun fest: Wer eine Wohnung durch eine Terrassentür betritt, begeht auch dann keinen Wohnungseinbruchdiebstahl, wenn die Tür auf manipulative Art und Weise geöffnet wurde. Dieser brandaktuellen und besonders relevanten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 10. März 2016 – 3 StR 404/15 lag der folgende Fall zugrunde: Der Angeklagte hatte im Jahr 2013 aus einem Wohnhaus Alkohol entwendet. Um in das Wohnhaus zu gelangen, griff er durch ein auf Kipp stehendes Fenster und löste die am oberen Fensterrahmen angebrachte Verriegelungsschiene. Dadurch war es ihm möglich, das Fenster weiter nach hinten zu kippen und den Griff...