Einziehung von Macheten und Messern – Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
„Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.“ (§ 74 Abs. 1 StGB) So auch im vorliegenden Fall: Der Angeklagte wurde vom Landgericht Berlin wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt und traf eine Einziehungsentscheidung. In seinem Beschluss vom 4. Januar 2023 stellt der Bundesgerichtshof (5 StR 393/22) jedoch fest, dass sich die getroffene Einziehungsentscheidung teilweise als rechtsfehlerhaft erweist. Zum einen wurden Betäubungsmittel nach § 33 BtMG rechtsfehlerhaft eingezogen. Außerdem wurden nach § 74 Abs. 1...