Zur Zulässigkeit von Aufnahmen des Angeklagten vor der Hauptverhandlung
Der Prozess gegen den früheren Chef der Drogeriemarktkette Schlecker wegen vorsätzlichen Bankrotts hat bisher große mediale Aufmerksamkeit erfahren. Wäre es nach der Presse gegangen, hätte sich der Angeklagte Anton Schlecker wohl vor einigen Verhandlungstagen im Gerichtssaal ablichten und filmen lassen müssen. Das Gericht hatte jedoch – vorbehaltlich einzeln zu beantragender Ausnahmen – die Anordnung erlassen, Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal nur jeweils 10 Minuten vor Beginn der Hauptverhandlung am ersten Sitzungstag und vor Beginn der Urteilsverkündung zuzulassen. Mit dieser Anordnung musste sich kürzlich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit seinem Beschluss vom 17. August 2017 – 1 BvR 1741/17 im Eilverfahren...