Guter Wille – Gutes Recht? (Teil 2)
Ein Kommentar zur Reform von § 46 Abs. 2 S. 2 StGB und ihrer Bedeutung für die Strafzumessung bei Hassverbrechen von Matthias Kelsch, Student in Regensburg [Fortsetzung von Teil 1 des Beitrages] Daran bestehen Zweifel. Nicht nur, weil z. B. rassistische Tatmotive in der Rechtsprechungspraxis schon jetzt als Strafschärfungsgrund herangezogen werden. Sondern auch, weil bei der Berücksichtigung von Tätermotiven zur Begründung einer schärferen Strafe Vorsicht geboten ist. Der geltende Wortlaut von § 46 Abs. 2 S. 2 StGB suggeriert zwar einen anderen Schluss, doch verbietet es sich in einen Rechtsstaat Tätermotive als solche strafschärfend zu berücksichtigen. Was damit gemeint ist,...