Der Begriff der Mittäterschaft
Definition: Mittäterschaft ist die gemeinsame Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans.
das Weblog der Strafrechtskanzlei Dietrich - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Berlin
Definition: Mittäterschaft ist die gemeinsame Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans.
Wenn sich in der Klausur mehrere Personen prügeln, sollte man zumindest gedanklich kurz überprüfen, ob auch eine Strafbarkeit wegen der Beteiligung an einer Schlägerei in Betracht kommt. Doch wann liegt eigentlich eine Schlägerei vor? Wir wiederholen den Begriff im Rahmen unserer wöchentlichen Definitionsreihe.
Examenskandidaten aufgepasst – der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung ausführlich mit den Gewahrsamsverhältnissen an dem Geld in einem Tresor eines Baumarktes befasst. Zwar sind die Fragen um den Mitgewahrsam von Angestellten an Geld der Filiale nicht neu. Dennoch eignen sie sich immer wieder zu Prüfungszwecken. Es wird daher sicher nicht lange dauern, bis die vom BGH diskutierte Konstellation in Klausuren zum ersten oder zweiten Staatsexamen verwendet wird.
Heute machen wir es uns einmal einfach und wiederholen eine Definition, die im Gesetz legaldefiniert ist. Die Rede ist von dem Begriff des Unfallbeteiligten bei der Fahrerflucht, zu dem man sich wenige Schlagworte merken sollte, um in der Klausur Probleme schnell erkennen zu können.
Wer ein falsches Kennzeichen an einem Fahrzeug anbringt, erstellt eine unechte Urkunde und macht sich wegen Urkundenfälschung strafbar. Diese Annahme dürfte in vielen Fällen zutreffend sein. Aber eben nicht in allen Fällen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich wieder klarstellte. Es bedarf vielmehr einer genauen Prüfung, um welche Art von Kennzeichen es sich handelt und wie das Kennzeichen an dem betroffenen Fahrzeug angebracht ist.
Unsere Definitionsreihe beschäftigt sich überwiegend mit Begriffen aus dem materiellen Strafrecht. Zur Abwechselung wollen wir heute mal wieder einen Begriff aus dem Prozessrecht vorstellen, der vor allem für Referendarinnen und Referendare von besonderer Bedeutung ist. Es geht um den Strafantrag, dessen Voraussetzungen in den §§ 77 ff. StGB und der StPO geregelt sind.
Nach ständiger Rechtsprechung ist Zueignungsabsicht beim Diebstahl oder Raub gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangt und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten einverleiben oder zuführen will. Verneint wird die Zueignungsabsicht hingegen in Fällen, in denen der Täter die fremde Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseite zu schaffen oder zu beschädigen.