Kategorie: Verfahrensstadium
Die Anklage und ihre Funktionen spielen in revisionsrechtlichen Urteilen nur selten eine Rolle. Kurz zur Erinnerung: Die Anklageschrift, deren Voraussetzungen in § 200 StPO geregelt sind, hat sowohl eine Informations- als auch eine Umgrenzungsfunktion. Der Beschuldigte soll mit der Anklageschrift über den gegen ihn erhobenen Vorwurf informiert werden. Zugleich legt die Anklageschrift den Sachverhalt fest. Sie muss die Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung demnach so genau bezeichnen, dass erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist. Fehlt es an dieser Konkretisierung, so ist die Anklage unwirksam. Es liegt dann ein Verfahrenshindernis vor
Die Ausgestaltung der Sitzordnung in deutschen Strafverfahren ist für die Person auf der Anklagebank nicht besonders vorteilhaft. Während die Staatsanwaltschaft und das Gericht die Zeugen von vorne sehen und dadurch auch deren Mimik und Gestik genau wahrnehmen können, haben Angeklagte in der Regel lediglich einen eingeschränkten Blick auf die als Zeugen vernommenen Personen. Sie sitzen seitlich von den vernommen Zeugen. Wenn die Anordnung des Gerichtssaales besonders beengt ist oder eine räumliche Trennung der Anklagebank besteht, kann es sogar passieren, dass die Zeugen von der Anklagebank aus lediglich von schräg hinten gesehen werden können.
Die Betäubungsmitteleigenschaft hätte der Beschuldigte grundsätzlich mithilfe einer chemischen Analyse der synthetischen Cannbinoide feststellen können. Der Bundesgerichtshof hatte nun die Frage zu beantworten, ob für den beschuldigten Online-Händler eine Pflicht zu einer solchen Analyse bestand. Wäre dies der Fall, hätte er eine objektive Pflichtwidrigkeit begangen. Dementsprechend wäre der Beschuldigte dann auch wegen fahrlässigen Handeltreibens strafbar.
s Inbrandsetzen eines Wohnhauses, indem sich die ehemalige Lebensgefährtin und die Kinder befinden, stellt unter Umständen keine besonders schwere Brandstiftung dar. Dies gilt selbst dann, wenn die Bewohner zur Flucht aus dem Wohnzimmer in eine von Zeugen ausgebreitete Decke springen müssen. Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. August 2018 – 4 StR 162/18 festgestellt.
Die Untersuchungshaft bedeutet für den Beschuldigten eine erhebliche Verletzung seines Grundrechtes auf die Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 GG. Demzufolge muss das Gericht sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen zum Erlass eines Haftbefehls überhaupt vorliegen. Immer wieder Gegenstand von Entscheidungen ist dabei vor allem der Haftgrund der Fluchtgefahr, über den man spätestens im Referendariat lernt, dass er nicht allein aufgrund der Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe angenommen werden darf. Dennoch passiert es immer wieder, dass Gerichte allein die Strafhöhe berücksichtigen und mit weiteren, lediglich abstrakten Ausführungen den Haftgrund der Fluchtgefahr annehmen.
In einem Strafverfahren muss niemand gegen sich selbst aussagen. Vielmehr steht es jeder beschuldigten Person frei, zu schweigen oder sich zu der sache zu äußern. Dieser Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist in der Strafprozessordnung verankert und gehört zu den Grundprinzipien des Strafverfahrens. Zu den Grundprinzipien des Strafverfahrens gehört aber auch, dieses Schweigerecht zu beachten und den Gebrauch des Schweigerechts insbesondere nicht zum Nachteil des Betroffenen zu werten. So die Theorie. Dass die Theorie von den Gerichten nicht immer strikt eingehalten wird, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 5. Juli 2018 – 1 StR 42/18.
Nicht nur in Berlin, sondern auch in Hamburg scheint es in den Gefängnissen an Personal zu fehlen. Dass darunter die Haftbedingungen der Inhaftierten nicht leiden dürfen, sollte selbstverständlich sein. Umso mehr verwundert, dass sich das Landgericht Hamburg mit seiner Entscheidung am 20. Februar 2018 – 633 Vollz 26/18 erst dafür einsetzen musste, dass die Gewährung von Vollzugslockerungen von der Justizvollzugsanstalt (JVA) nicht mit der Begründung des mangelnden Personals abgelehnt werden darf.