Das Absehen von Strafe
Selbst wenn man eine Straftat schuldhaft begangen hat, kann ein Strafgericht gänzlich von einer Strafe absehen. Wann dies möglich ist, ist in § 60 StGB geregelt:
„Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat.“
Ein Absehen von Strafe kommt demnach in Betracht, wenn der Beschuldigte durch die Tat bereits einen hohen, zum Beispiel wirtschaftlichen oder persönlichen, Schaden erlitten hat und die zusätzliche Verhängung einer Strafe auf ihn keinen Eindruck mehr macht und nutzlos erscheint. Ein Beispiel wäre, dass der Beschuldigte nach einem Unfall aufgrund einer Trunkenheitsfahrt den Führerschein und die Fahrerlaubnis und eventuell noch die Arbeit verloren hat und so schon „ausreichend bestraft“ ist.
In seinem Urteil vom 20. August 2020 (3 StR 40/20) musste sich der Bundesgerichtshof mit den Voraussetzungen des § 60 StGB näher auseinandersetzen.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war der Angeklagte wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung und einem Verstoß gegen das Versammlungsgesetz verurteilt worden, nachdem er unter anderem am „Marsch der Unsterblichen“, einer damals neuen Aktionsform der rechten Szene, teilgenommen und rechte Parolen wie zum Beispiel „Hitzefrei statt Völkerbrei“, „Die Deutsche Jugend wehrt sich“ und „Bad G. bleibt deutsch“ auf Schulgebäude gesprüht hatte.
Das Landgericht hatte wegen der Gesamtdauer des Strafverfahrens von mehr als sieben Jahren und des Vollzugs der Untersuchungshaft von fast einem Jahr gemäß § 60 StGB von Strafe abgesehen. Das Verfahren, im Rahmen dessen der Angeklagte an 367 Hauptverhandlungsterminen teilgenommen hatte, habe sein gesamtes Leben beeinflusst. Er habe sich nicht beruflich frei entfalten und sein privates Leben nicht nach seinen eigenen Vorstellungen gestalten können.
Der Bundesgerichtshof war mit der Entscheidung des Landgerichts jedoch nicht einverstanden. In seiner Entscheidung führte der BGH aus, dass die Anwendung des § 60 StGB eine Gesamtabwägung aller strafzumessungsrelevanten Umstände voraussetze.
Das Landgericht habe vorliegend jedoch nur die strafmildernden Umstände in den Blick genommen, obwohl auch strafschärfende Umstände, hier insbesondere die fremdenfeindliche Gesinnung des Angeklagten, mit in die gebotene umfassende Gesamtabwägung einbezogen hätten werden müssen.
Das Urteil des Landgerichts wurde daher aufgehoben und zurückverwiesen.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg