Das Betroffensein auf frischer Tat im Rahmen des § 252 StGB
Der räuberische Diebstahl ist ein Klassiker schlechthin. Als sogenanntes Anschlussdelikt kann er in Klausuren leicht eingebaut werden und sollte aufgrund der sehr hohen Relevanz des Diebstahls/Raubs unbedingt beherrscht werden. Damit das kein Problem wird, stellen wir heute das Merkmal des Betroffenseins auf frischer Tat vor.
Zur Erinnerung hier der Wortlaut des § 252 StGB:
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
Definition: Auf frischer Tat betroffen ist der Täter eines Diebstahls dann, wenn er noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe nach der Tatausführung wahrgenommen oder bemerkt wird.
Aus den Gesamtumständen muss noch auf einen Diebstahl geschlossen werden können, wobei hierfür ein räumlich-zeitlicher Zusammenhang erforderlich ist. Dieser ist beispielsweise nicht gegeben, wenn der Täter erst bei der nach dem Diebstahl eingeleiteten Suche entdeckt wird. Für die Betroffenheit ist es nach Ansicht der Rechtsprechung ausreichend, wenn der Betroffene seinem Bemerktwerden etwa durch schnelles Niederschlagen des Beobachters zuvorkommt. Dabei muss der Beobachter nicht erkannt haben, dass es sich um einen Diebstahl handelt. Es genügt vielmehr, dass der Täter irrig von seiner Entdeckung ausgeht.