Das Inbrandsetzen eines Blitzers – Brandstiftung oder Sachbeschädigung?

Wie ist das eigentlich, wenn man einen Blitzer anzündet, um eine Geldstrafe und womöglich auch einer strafrechtliche Verfolgung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu umgehen? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig nach einem langwierigen Instanzenzug. Das Ergebnis: Es liegt lediglich eine Sachbeschädigung vor.

Aber erst einmal ganz von vorne: Der Angeklagte wurde bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h mit einer Geschwindigkeit von 107 km/h geblitzt. Da er zu dieser Zeit nicht im Besitz einer deutschen, sondern lediglich einer polnischen Fahrerlaubnis war, und Angst vor einer Überprüfung dieser hatte, entschloss er sich, das von ihm geschossene Bild unverwertbar zu machen. Dazu begab er sich Abends mit zwei Begleitern zum Blitzer und zündete diesen mit Hilfe eines brennenden Stofffetzens an. Worüber der Angeklagte nicht nachgedacht hatte, war der Alarm, der in dem Blitzer eingebaut und direkt mit der örtlichen Polizeiwache verbunden war. Die Tat flog also auf und das Trio wurde in der Nähe des Tatorts gefasst.

Die Folge: Das Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld verurteilte den Angeklagten wegen Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. In der Berufungsinstanz kam es jedoch noch schlimmer – das Landgericht Braunschweig hob die Strafe auf ein Jahr und neun Monate an. Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision des Angeklagten, die von dem OLG Braunschweig verhandelt wurde. Dieses prüfte eine Reihe von Vorschriften, nach denen sich der Angeklagte strafbar gemacht haben könnte.

Strafbarkeit wegen Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Angefangen wurde die Prüfung mit einer möglichen Strafbarkeit wegen Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB, auf die sich die Verurteilung des Angeklagten gestützt hatte.
Das erste Problem, das das OLG hierbei hatte, war, den Blitzer als eine technische Anlage im Sinne des Tatbestandes zu sehen. Grundsätzlich könne man zwar auch Überwachungsanlagen als technische Anlagen verstehen. Ob jedoch eine Geschwindigkeitsmessanlage eine solche ist, lies das OLG offen.
Ebenso wurde die Frage, ob eine Bußgeldbehörde schon aufgrund ihrer öffentlichen Aufgabe der Verkehrsüberwachung aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift fällt, offen gelassen. Diese Frage stellt sich, weil eine technische Einrichtung im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB einen Bezug zu einem Gewerbebetrieb oder zumindest zu einem Unternehmen aufweisen muss. Dies wollte das OLG für einer Behörde, die öffentliche Aufgaben verfolgt, nicht beantworten.
Daher stellte das Gericht vielmehr auf das Kriterium der Gemeingefährlichkeit ab. Diese ist aufgrund der erheblichen Strafandrohung der Brandstiftung erforderlich. Nach Ansicht des OLG kommt es daher für die Erfüllung des Tatbestands darauf an, ob das Inbrandsetzen der Geschwindigkeitsmessanlage generell geeignet ist, nicht nur den Messanlageneigentümer zu schädigen, sondern auch sonstige Rechtsgüter zu beeinträchtigen. Eine solche konkrete Gefährdung anderer Rechtsgüter wurde jedoch nicht durch die vorinstanzlichen Feststellungen belegt, womit die Verurteilung wegen Brandstiftung nicht bestehen konnte.

Strafbarkeit wegen Störung öffentlicher Betriebe nach § 316c Abs. 1 Nr. 3 StGB

Auch eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Störung öffentlicher Betriebe nach § 316c Abs. 1 Nr. 3 StGB sah das OLG nicht als einschlägig an. Zum einen sei ein Blitzer ein bloßes Hilfsmittel der Bußgeldbehörde und daher weder eine Einrichtung noch eine Anlage. Zum anderen diene sie nicht der Abwehr von Gefahren für bedeutende Rechtsgüter, da sie jedenfalls primär das Ziel verfolge in repressiver Weise Ordnungswidrigkeiten zu ermitteln und zu ahnden.

Strafbarkeit wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung nach § 304 StGB

Darüber hinaus erfülle das Handeln des Angeklagten nicht den Tatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 StGB, da eine Geschwindigkeitsmessanlage kein Gegenstand sei, der zum öffentlichen Nutzen aufgestellt wurde. Hierunter fallen grundsätzlich nur solche Gegenstände, aus deren Vorhandensein oder Gebrauch jedermann einen unmittelbaren Nutzen ziehen kann. Dies ist allerdings, wie das OLG zutreffend ausführt, bei einem Blitzer nicht der Fall, weil er sich aufgrund seiner disziplinierenden Wirkung allenfalls mittelbar vorteilhaft auswirken kann.

Fazit

Demnach hat sich der Angeklagte durch das Inbrandsetzen des Blitzers lediglich wegen Sachbeschädigung nach § 303 StGB strafbar gemacht. Schon allein der Blick auf die Strafandrohung dürfte den Angeklagten gefreut haben. Während diese bei der Brandstiftung bei einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren reicht, erwartet den Angeklagten bei einer Verurteilung wegen Sachbeschädigung lediglich eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Den Ersatz der Kosten, die der Behörde durch die Reparatur entstandenen sind, dürfte er wohl trotzdem nicht einfach abwenden können. Diese belaufen sich auf 40.272 €. Da wäre ein Bußgeld wegen zu schnellen Fahrens und eine Strafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wohl günstiger gewesen.

Urteil des OLG Braunschweig vom vom 18.10.2013 – 1 Ss 6/13

www.brandstiftung.info

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Eine Antwort

  1. 21. Oktober 2017

    […] begeht keine Brandstiftung, sondern eine Sachbeschädigung durch Inbrandsetzen. Über ein besonders schönes Beispiel von dieser Art der Sachbeschädigung berichtet der Strafrechtsblogger: Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Braunschweig macht sich […]

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