„Das ist doch Korinthenkackerei!“ – keine strafbare Beleidigung

Ein Knöllchen zu bekommen ist natürlich ärgerlich. Trotzdem sollte man seinen Ärger gegenüber den Beamten des Ordnungsamtes möglichst nicht mit Schimpfwörtern zum Ausdruck bringen, da man sonst Gefahr laufen kann, sich einer Beleidigung nach § 185 StGB strafbar zu machen. Doch nicht jede Verwendung von Kraftausdrücken erfüllt den Tatbestand, wie nun das Amtsgericht Emmendingen in seinem Urteil vom 8.7.2014 – 5 Cs 350 Js 30429/13 zutreffend deutlich macht.

Konkret ging es in dem vom Amtsgericht zu behandelnden Sachverhalt um einen Streit zwischen einem Autofahrer und einem Gemeindevollzugsbeamten, der die Vergabe eines Knöllchens zum Gegenstand hatte. Der Autofahrer wurde im Zuge dieses Streits ungehalten und äußerte dem Beamten gegenüber „Das ist doch Korinthenkackerei!“. Dieser Äußerung folgte sogleich ein Strafbefehl, gegen den der Autofahrer Einspruch einlegte.

Der Einspruch hatte vor dem Amtsgericht nun Erfolg. Die Äußerung des Autofahrers wertete das Gericht als von dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, sodass der Tatbestand der Beleidigung nicht erfüllt ist. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass zur plastischen Darstellung der eigenen Rechtsposition auch starke und eindringliche Ausdrücke verwendet werden dürfen.

Mehr zu Beleidigung, Verleumdung und übler Nachrede.

www.verteidiger-berlin.info

Das könnte dich auch interessieren …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert