Das komplette Wirtschafts- und Steuerstrafrecht kommentiert: Graf / Jäger / Wittig in 2. Auflage erschienen
Kürzlich holte ich eine neue Bücherlieferung beim Nachbarn ab. „Ganz schön schwer“, meinte dieser, als er mir das Paket übergab. Das kann man wohl sagen. Im Paket: die zweite Auflage des einbändigen Kommentars zum Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, erschienen in der Reihe Beck’sche Kurz-Kommentare. Angesichts 3.532 dünn bedruckter Seiten mag der Leser vielleicht den üblichen Hinweis auf die Diskrepanz zwischen Reihentitel und Werk erwarten. So richtig zündet der Witz in diesem Fall aber nicht. Die Kommentierung ist tatsächlich kurz. Umfangreich wird der Band vor allem durch die ungeheure Zahl an kommentierten Paragraphen, weil die Herausgeber ein sehr weites Verständnis vom Wirtschaftsstrafrecht haben, das insbesondere auch Umwelt-, Embryonen- und Kinderschutz (FeuerzeugV), aber auch das Lebensmittelrecht einschließt.
Die Autoren kommentieren insgesamt 186 Gesetze und Verordnungen, darunter Naheliegendes wie das Aktiengesetz, das Kreditwesengesetz und die Abgabenordnung, aber auch Exotisches wie das Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten, die Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern oder die Bedarfsgegenständeverordnung. Großen Raum, nämlich beinahe ein Drittel des gesamten Werkes, nehmen die Vorschriften des allgemeinen und besonderen Teils des StGB ein, die einen wirtschaftsstrafrechtlichen Bezug aufweisen. Dies ist vor dem Hintergrund verständlich, dass die Herausgeber, RiBGH Prof. Jürgen Peter Graf, RiBGH Prof. Markus Jäger sowie Prof. Petra Wittig das (gesamte) Wirtschafts- und Steuerstrafrecht in einem Band kommentieren wollten, der „jederzeit verfügbar und auch zu Besprechungen und Verhandlungen mitgenommen werden“ kann. Wenn man nur diesen Kommentar dabeihat, sind die Kommentierungen des StGB natürlich unverzichtbar. Andererseits: Bei Besprechungen oder gar Verhandlungen sollte doch wohl ein StGB-Kommentar zu beschaffen sein?
Ein tatsächliches Problem jeder Kommentierung im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht stellt aber die übliche Blankettgesetzgebung dar. Welches Verhalten tatsächlich strafbar ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus den Strafnormen, sondern erst, wenn man die zugrundeliegenden Ge- und Verbote der jeweiligen Gesetze ergänzend heranzieht. Diese sind freilich so zahlreich, dass sie nicht alle in einem Band mitbehandelt werden können. So muss sich die Kommentierung im Graf/Jäger/Wittig häufig auf die Erörterung geschützten Rechtsgüter, die Zielrichtung des Gesetzgebers und eher grobe Beschreibungen des unter Strafe gestellten Verhaltens beschränken. Dieser Kompromiss geht nach meiner Ansicht auf. Dennoch wird man nach dem gewonnenen Überblick im Fall der Fälle an einem ergänzenden Kommentar des jeweiligen Spezialgesetzes – so er denn vorliegt! – nicht vorbeikommen.
Wie knapp die Kommentierung der weniger praxisrelevanten Vorschriften erfolgt, mag das Beispiel der §§ 4 f. AntiDopG (Eschelbach) illustrieren: Der Autor beginnt mit gut zwei Seiten Vorbemerkungen zur Vorschrift, einschließlich der Entstehungsgeschichte (1 Seite), der Ziele (1 Seite) und der wichtigsten Begriffe (Dopingmittel, Dopingmethoden – halbe Seite). Dann sind auf einer knappen Seite die Strafvorschriften abgedruckt. Die einzelnen Regelungen werden sodann auf ca. 7 Seiten erläutert. Wenn man unterstellt, dass die Gesetzesformulierung sich auch in der Kommentierung noch einmal finden muss, ist letztere somit lediglich etwa sechsmal so lang wie der zu kommentierende Text. Genug für einen Überblick, wohl zu wenig für viele Falllösungen. Auch mag sich der eine oder andere Leser aus der Anwaltschaft eine etwas ausgewogenere Auswahl der Kommentatoren wünschen: Von den insgesamt 50 Bearbeitern sind 19 Richter (38 %), 15 Wissenschaftler und 10 Staatsanwalt. Nur 5 Bearbeiter sind im Hauptberuf Rechtsanwalt.
Positiv hervorzuheben sind jedoch die fast 100 Seiten Sachverzeichnis (der Fischer hat etwa 70, Meyer-Goßner/Schmitt 50). Nur zum Ladenpreis des Kommentars wollen wir an dieser Stelle schweigen. Doch wer wirtschafts- und steuerstrafrechtliche Mandate bearbeitet oder entsprechende Taten verfolgt und deshalb aus §§ 153a StPO, 30 OWiG und Geldstrafen relevante Steuereinnahmen generieren kann, aber keine 330 € für seine Arbeitswerkzeuge auftreiben kann, hat vermutlich ganz andere Probleme.
Fazit: Graf/Jäger/Wittig Wirtschafts und Steuerstrafrecht gelingt es, in einem Band alle Delikte des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts zu versammeln und gehaltvoll zu kommentieren. Es dürfte seinen Preis wert sein, auch weil es zu vielen Kommentierungen gar keine Alternative in der Literatur gibt.
Aufgrund der selbst auferlegten Beschränkung des Umfangs sind weniger praxisrelevante Vorschriften allerdings ein wenig zu kurz gekommen. Und ob irgendjemand den fast 3 kg schweren Klotz zu einer Besprechung mitbringt (allenfalls: mitbringen lässt), kann hier nicht beantwortet werden.